Nackt im Garten sonnen ist nicht unbedingt ein Kündigungsgrund

Merzig · Wer einen Garten mitgemietet hat, möchte sich darin oft einige Freiheiten erlauben. Auch auf das Sonnen ohne Bekleidung wollen viele nicht verzichten. Und der Vermieter hat dies meist zu dulden.

 Wer sich im Garten sonnt, kann so viel ablegen wie er möchte. Auch völlige Nacktheit hat der Vermieter zu dulden, solange der Hausfrieden nicht gefährdet ist. Foto: Martin Gerten

Wer sich im Garten sonnt, kann so viel ablegen wie er möchte. Auch völlige Nacktheit hat der Vermieter zu dulden, solange der Hausfrieden nicht gefährdet ist. Foto: Martin Gerten

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Der Vermieter kann einem Mieter, der sich nackt im Garten sonnt, nicht einfach kündigen. Denn nicht in jedem Fall wird der Hausfrieden dadurch so nachhaltig beeinträchtigt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, befand das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 9/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn sich vor allem die Bewohner benachbarter Häuser an dem Anblick des Sonnenbadenden stören.

In dem verhandelten Fall wohnte eine Mieterin in einer Hälfte eines Bauernhauses. Im Sommer hatte sich die Frau in dem zu ihrer Wohnung gehörigen Garten nackt gesonnt. Das sorgte offenbar für Gerede im Dorf. Denn der Vermieter, der die andere Hälfte des Bauernhofes bewohnte, kündigte seiner Mieterin mit der Begründung, dass die Dorfgemeinschaft Anstoß an dem Verhalten genommen habe und er es deshalb nicht länger dulden wolle.

Die fristlose Kündigung hatte vor Gericht keinen Bestand: Voraussetzung hierfür sei eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Die sei in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Denn Anstoß an dem Verhalten der Mieterin hätten vor allem die Nachbarn aus dem Umfeld genommen. Der Mieterin stehe es frei, ob und wie sie sich in dem ihr zugänglichen Teil des Gartens sonnen wolle.

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