Kündigungsverzicht bindet Mieter bis zu vier Jahre an Wohnung

Berlin · Wohnortwechsel, Familienzuwachs oder Unzufriedenheit mit der Wohnung - für Mieter gibt es viele Gründe, den Mietvertrag kurzfristig zu kündigen. Wer flexibel bleiben möchte, sollte sich besser nicht auf einen Kündigungsverzicht einlassen.

 Mieter, die einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht unterschrieben haben, binden sich oft für mehrere Jahre an die Wohnung. Foto: Kai Remmers

Mieter, die einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht unterschrieben haben, binden sich oft für mehrere Jahre an die Wohnung. Foto: Kai Remmers

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Mietverträge werden im Regelfall zeitlich unbefristet abgeschlossen. Dann können Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Begründung für die Kündigung benötigen sie nicht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Befristete Mietverträge mit einer festen Laufzeit sind nach dem Gesetz ausgeschlossen. Lediglich qualifizierte Zeitmietverträge, in denen der Vermieter von Anfang an angeben muss, warum das Mietverhältnis befristet wird und wie er die Wohnung nach der Befristung nutzen will, sind noch möglich.

Aber es gibt einen Sonderfall. Nach Angaben des Mieterbundes können Mieter und Vermieter auf ihr Kündigungsrecht bis zu vier Jahre lang verzichten. Wer als Mieter einen derartigen Mietvertrag unterzeichnet hat, ist an die Wohnung gebunden und kann nicht kündigen.

Länger als vier Jahre darf ein Kündigungsausschluss nicht gelten und ist nur wirksam, wenn er für beide Vertragsparteien gilt. Ist die Zeitspanne länger, ist der Kündigungsausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist wird ab Vertragsschluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigungsfrist darf nicht noch zu den vier Jahren hinzukommen.

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Notfalls sollte versucht werden, eine Vereinbarung aufzunehmen, wonach der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn er einen Nachmieter stellt.

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