Abschließen der Haustür kann in Hausordnung stehen

Berlin · Die Haustür muss bis 22 Uhr abgeschlossen sein. Solch eine Klausel darf in der Hausordnung stehen, urteilte das Landgericht Köln. Es klärte auch die Frage, wer für Einbruchschäden haftet, wenn der Mieter das Abschließen verpasst hat.

 Mieter können verpflichtet werden, die Haustür bis zu einer bestimmten Zeit abzuschließen. Foto: Frank Leonhardt

Mieter können verpflichtet werden, die Haustür bis zu einer bestimmten Zeit abzuschließen. Foto: Frank Leonhardt

Foto: DPA

Mieter können in der Hausordnung verpflichtet werden, die Eingangstür abends abzuschließen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Hierbei ist es auch zulässig, wenn nur die Mieter der Erdgeschosswohnungen dazu verpflichtet werden. Das zumindest entschied das Landgericht Köln (Az.: 1 S 201/12).

Allerdings müssen die betroffenen Mieter nicht fürchten, dass sie für Einbrüche oder Diebstähle haften, die ermöglicht wurden, weil die Türen entgegen der Hausordnung nicht abgeschlossen waren. Es kann ihnen nämlich nicht zugemutet werden, regelmäßig innerhalb kurzer Zeitabstände zu prüfen, ob die Eingangstür weiterhin verschlossen ist.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort