Bezeichnung als Kollegenschwein ist kein Kündigungsgrund

Köln · Mitarbeiter können eine fristlose Kündigung erhalten, wenn sie den Arbeitgeber grob beleidigen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei einem Rauswurf die Verhältnismäßigkeit wahren. Eine einmalige Beleidigung als Kollegenschwein im vertraulichen Gespräch reicht nicht aus.

 Obwohl ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Kollegenschwein" bezeichnete, war die Kündigung gegen ihn nicht wirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs gehandelt. Foto: Patrick Pleul

Obwohl ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Kollegenschwein" bezeichnete, war die Kündigung gegen ihn nicht wirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs gehandelt. Foto: Patrick Pleul

Foto: DPA

In dem verhandelten Fall beim Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 905/13) litt ein technischer Angestellter unter gesundheitlichen Problemen. Er führte sie auf die Arbeitsbedingungen am Prüfstand zurück, an dem er tätig war. Ab Ende Oktober 2012 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Februar 2013 fand ein Wiedereingliederungsgespräch statt. Der Mitarbeiter wollte die Versetzung in ein anderes Team erreichen. Er nannte seinen Teamleiter ein Kollegenschwein. Letzten Endes stimmte er dem Wiedereingliederungsplan des Arbeitgebers und damit der Beschäftigung im bisherigen Team aber zu.

Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter dennoch, weil er seinen Vorgesetzten wiederholt in ehrverletzender Weise als Kollegenschwein bezeichnet habe. Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Zwar habe der Mitarbeiter seinen Arbeitskollegen grob beleidigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es ein einmaliger Vorfall war. Außerdem habe der Mitarbeiter die Äußerung in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters gemacht. Die geeignete und angemessene Reaktion des Arbeitgebers wäre eine Abmahnung gewesen.

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