Abfindung komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen

Berlin · Wer aus einem Unternehmen ausscheidet, bekommt oft eine Abfindung. Dieses Geld muss auch versteuert werden. Allerdings kann ein übermäßiger Anstieg der Steuerbelastung vermieden werden.

 Bei einer Abfindung werden Steuern fällig. Steuerzahler können in diesem Fall aber von der Fünftelregelung profitieren. Foto: Jens Schierenbeck

Bei einer Abfindung werden Steuern fällig. Steuerzahler können in diesem Fall aber von der Fünftelregelung profitieren. Foto: Jens Schierenbeck

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Auch eine Abfindung zählt zum steuerpflichtigen Einkommen. Um eine hohe Steuerbelastung zu vermeiden, sollte eine Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Denn in diesem Fall kann die sogenannte Fünftelregelung in Anspruch genommen werden.

Das Prinzip: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zusätzlich wird die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung errechnet. Die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen wird nun mit fünf multipliziert und das Ergebnis der Steuer unterworfen. Das ist in der Regel günstiger, als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser Regelung kommt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So muss der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Außerdem muss die Abfindung vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden.

Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In einem Fall erhielt ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5970 Euro im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft. Die Hauptleistung in Höhe von 41 453 Euro wurde im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft gezahlt. Die Richter entschieden: Die Fünftelregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung zehn Prozent der Hauptleistung überschreitet (Az.: IX R 28/13).

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