Mindestlohn kommt: Minijob-Verträge ab 1.1. überprüfen

Berlin · Ab dem 1. Januar gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Das hat Auswirkungen auf Minijobs. Wer nicht aufpasst, kann seinen Minijobber-Status verlieren.

 Achtung: Wer als Minijobber arbeitet, sollte seine Arbeitszeit nachrechnen. Foto: Franziska Kraufmann

Achtung: Wer als Minijobber arbeitet, sollte seine Arbeitszeit nachrechnen. Foto: Franziska Kraufmann

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Bei Minijobs muss der Mindestlohn gezahlt werden - und zwar unabhängig davon, ob der Minijobber in einem Betrieb oder einem Privathaushalt arbeitet. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Jeder, der einen Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung der monatliche Verdienst über 450 Euro pro Monat liegt.

Grundsätzlich kann künftig jeder Minijobber rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird. Arbeitet der Mitarbeiter mehr und wird dadurch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat überstiegen, geht der Minijobstatus verloren. In diesem Fall gelten andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln. Der Mitarbeiter ist dann bei der Krankenkasse an- und bei der Minijobzentrale abzumelden. War der Minijobber im Privathaushalt tätig, entfällt die Möglichkeit, am sogenannten Haushaltscheckverfahren teilzunehmen.

Soll der Minijobstatus erhalten bleiben, muss im Zweifel die Arbeitszeit ab dem 1. Januar abgesenkt werden. Zudem sind künftig Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufzuzeichnen.

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