Kfz-Mechaniker will Umkleidezeit vom Arbeitgeber bezahlt bekommen

Düsseldorf · Gehören das Duschen und das Umziehen vor und nach dem Job eigentlich zur Arbeitszeit? Mit der kuriosen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befassen.

 Garderobenschränke mit Schlüsseln stehen auf einem Flur. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt über die Frage, ob das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört.

Garderobenschränke mit Schlüsseln stehen auf einem Flur. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt über die Frage, ob das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört.

Foto: dpa

Die Kammer schlug am Montag eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.

Der Mann wollte auch das zehnminütige Dusche nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.

Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging dann in die nächste Instanz. Gegen den Vorschlag des Landesarbeitsgerichts vom Montag können der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen.

Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung: In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.

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