Gegen Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen

Düsseldorf · Wer eine Kündigung erhält, kann dagegen gerichtlich vorgehen und klagen. Dabei müssen Angestellte allerdings wichtige Fristen einhalten. Werden diese verpasst, kann das Gericht nicht eingeschaltet werden.

 Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Foto: Patrick Pleul

Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Foto: Patrick Pleul

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Wollen Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor Gericht ziehen, bleibt ihnen dafür nicht viel Zeit. Die Klage müssen sie innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung zu laufen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem Ratgeber "Arbeit auf Zeit" hin. Verpassen Arbeitnehmer die Frist, ist ihre Klage vor Gericht nicht mehr überprüfbar.

Zuständig für die Klage ist in der Regel das Arbeitsgericht an dem Ort, an dem Arbeitnehmer regelmäßig eingesetzt werden oder der Arbeitgeber seinen Hauptsitz hat. Bei jedem Gericht gibt es eine Rechtsantragsstelle. Die Fachkräfte dort unterstützen Arbeitnehmer dabei, auch ohne Anwalt eine Klage zu erheben. Sie bekommen dort aber keine juristische Beratung.

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