Zu dick Abgelehnt wegen des Aussehens - Bewerber können selten etwas tun

Heidelberg · Gutes Aussehen ist in manchen Branchen unerlässlich. Doch darf ein Personaler Bewerber wegen ein paar Pfunden zu viel ablehnen? Rechtlich ist mehr zulässig, als mancher glaubt. Was also tun, wenn der Arbeitgeber sagt: Ihr Aussehen passt mir nicht?

 Zu dick, zu dünn, zu hässlich: Werden Bewerber aus solchen Gründen abgelehnt, ist es schwer, sich dagegen zu wehren. Foto: Monique Wüstenhagen

Zu dick, zu dünn, zu hässlich: Werden Bewerber aus solchen Gründen abgelehnt, ist es schwer, sich dagegen zu wehren. Foto: Monique Wüstenhagen

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Verkäufer, Messehostess oder Kundenberater - in solchen Jobs spielt auch das Aussehen eine große Rolle. Bewerber, die nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechen, können schnell eine Absage bekommen. "Dagegen etwas zu machen, ist in der Regel sehr schwer", erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Lehnt ein Arbeitgeber einen Bewerber mit der Begründung ab, er sei zu dick, zu dünn oder zu hässlich, sei das zwar moralisch fragwürdig - rechtlich jedoch häufig zulässig. Denn so etwas gilt nicht in jedem Fall als Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Gerade ist eine angeblich als zu dick abgelehnte Bewerberin um einen Führungsposten mit ihrer Klage auf Entschädigung gescheitert. Das Arbeitsgericht sah in seinem Urteil am Donnerstag (12. Juni) keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Frau hatte sich 2012 bei einer Organisation aus dem Gesundheitsbereich beworben. Nach Angaben des Anwaltes wurde die Frau abgelehnt, weil sie zu dick sei. Sie hatte eine Entschädigung von 30 000 Euro gefordert.

Generell haben Kläger in solchen Fällen Chancen, wenn das Aussehen Ausdruck einer Behinderung ist. Das muss keine Schwerbehinderung sein - eine missgestaltete Nase etwa fällt auch hierunter. In dem Fall können Jobsuchende sich auf das AGG berufen. Nach Paragraf eins sind Diskriminierungen wegen einer Behinderung verboten.

In diesen Fällen müsse der abgelehnte Bewerber vor Gericht ein Indiz dafür vorlegen, dass der Grund für die Absage tatsächlich die Behinderung war. Ein solches Indiz wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Personaler im Vorstellungsgespräch gesagt hat: "Mit Ihrem missgestalteten Gesicht ist für Sie bei uns leider kein Platz." Bewerber müssten im Zweifel aber einen Zeugen für so eine Aussage vorweisen können. Ein Indiz könne auch sein, wenn in der Stellenausschreibung nach gut aussehenden Mitarbeitern gesucht wurde.

Wollen Bewerber vor Gericht ziehen, sollten sie jedoch rasch aktiv werden. Die Klage vor dem Arbeitsgericht müsse in der Regel spätestens zwei Monate nach der Absage eingereicht werden, erläutert Eckert.

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