Steuerpflichtiges Einkommen

Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Einkommensteuer drei verschiedene Einkommensbegriffe: Einnahmen, Einkünfte und Einkommen.

Unter "Einnahmen" versteht man zunächst alles, was eingenommen wird. Zieht man von den Einnahmen der Gewerbetreibenden und Selbstständigen die Betriebsausgaben (das sind die durch den Beruf oder Betrieb veranlassten Ausgaben, vor allem Löhne und Sachausgaben) ab, dann verbleiben die "Einkünfte".

Werden von den Einkünften die Sonderausgaben (vor allem Vorsorgeaufwendungen und die gezahlte Kirchensteuer) abgezogen, dann verbleibt das "Einkommen", auf dessen Höhe der Einkommenssteuertarif angewendet wird.

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Dazu kommen Kinderfreibeträge sowie zahlreiche persönliche Freibeträge, etwa für Betreuung, für Behinderte und Ausbildung von Kindern.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben verschiedene Einkunftsarten, nämlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften.

Für alle Einkunftsarten gelten zwar im Prinzip die gleichen Regeln, doch jeweils mit zahlreichen Abwandlungen. Wie kompliziert im Einzelfall die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ist, wird am Umfang der gesetzlichen Regelung deutlich.

So umfasst allein der Paragraf 4 des Einkommensteuergesetzes, der den Gewinnbegriff in allen Einzelheiten regelt, nicht weniger als acht eng bedruckte Gesetzesseiten.

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