Splitting

Beim Splitting werden deshalb seitdem die Einkommen der Ehegatten addiert und dann halbiert und der auf das halbe Einkommen entfallende Steuerbetrag wird mit zwei multipliziert.

Das steuerliche Ehegatten-Splitting hat sich wegen der damit verbundenen scheinbaren Bevorzugung von solchen Ehepaaren, bei denen nur ein Partner allein oder weit überwiegend das Familieneinkommen bestreitet, als Dauerbrenner erwiesen.

Das Splittingverfahren (von englisch to split gleich aufspalten) geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück, das die bis 1957 geltende Besteuerung von Verheirateten für verfassungswidrig erklärt hatte.

Der Grund: Die bis dahin praktizierte Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet wurden, hatte zu dem Ergebnis geführt, dass durch die Eheschließung wegen der Tarifprogression ein Ehepaar, bei dem beide Partner verdienen, mehr Steuern zahlen musste als die Partner zusammen vor der Eheschließung.

"Splitting-Vorteil"

Beim Splitting werden deshalb seitdem die Einkommen der Ehegatten addiert und dann halbiert und der auf das halbe Einkommen entfallende Steuerbetrag wird mit zwei multipliziert. Im Ergebnis bedeutet das, dass die gleiche Steuerlast wie bei zwei Ledigen nur dann anfällt, wenn beide Partner genau gleich hohe Einkommen beziehen.

Der sogenannte Splitting-Vorteil wird dagegen umso größer, je weiter die Einkommen der beiden Ehepartner auseinander liegen. Dieser "Splitting-Vorteil", der eigentlich der Sinn des Verfahrens ist, weil dadurch der geringeren Leistungsfähigkeit eines Verheirateten im Vergleich zu einem Ledigen Rechnung getragen werden sollte, hat von Anfang an die Kritiker auf den Plan gerufen, die vor allem den Steuervorteil von allein verdienenden Ehepartnern beanstanden.

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