Wegweisendes Urteil Streit um Bauspar-Altverträge: BGH soll Machtwort sprechen

Karlsruhe · Seit 2015 bekommen viele Bausparer unerwünschte Post: Finanzinstitute kündigen ihnen den Bausparvertrag. Dürfen sie das? Diese Frage beschäftigt nun Deutschlands oberstes Gericht.

 Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Foto: Uli Deck

Vor einem wegweisenden Urteil am Bundesgerichtshof warnt ein Finanzexperte vor den möglichen Folgen für die Bausparkassen.

"Sollte der BGH gegen die Kassen entscheiden, bekäme die ganze Bausparkassen-Branche eine schwere Grippe", sagte Hans-Peter Burghof, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hohenheim in Stuttgart. Durch solch ein Urteil müssten die Bausparkassen zusätzlichen Ballast tragen, den Wettbewerber wie Hypothekenbanken nicht haben. Das würde die wegen der Nullzinsphase ohnehin angespannte Situation für die Kassen wesentlich verschärfen, so Burghof.

Der BGH wird an diesem Dienstag darüber verhandeln, ob Kündigungen der Bausparkasse Wüstenrot von 2015 rechtmäßig waren (Aktenzeichen: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Möglicherweise gibt es das Urteil noch am selben Tag. Geklagt hatten zwei Sparer, das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) gab ihnen 2016 Recht. Dagegen legte Wüstenrot Rechtsmittel ein. Die strittigen Verträge sind aus dem Jahr 1978 beziehungsweise 1999, die Kunden bekamen laut Wüstenrot Zinsen zwischen 3 und 4,5 Prozent. Bausparverträge werden nach der Sparphase zu Darlehen gewandelt - dies taten die Kunden aber nicht, die Zuteilungsreife - also die Wandelbarkeit in Darlehen - liegt bei deutlich mehr als 10 Jahren.

2015 hat eine Kündigungswelle eingesetzt, seither haben zahlreiche Bausparkassen laut Schätzungen über 250 000 Altverträge gekündigt. Angesichts der Niedrigzinsphase sind die Zinssätze der Altverträge für sie zu einem schlechten Geschäft geworden. Sie begründen die Kündigungen mit dem Schutz des sogenannten Kollektivs - ein kleiner Teil der Kunden dürfe nicht die Gesamtheit der Sparer gefährden. In Deutschland gibt es etwa 30 Millionen Bausparverträge. Bei der Kündigung berufen sich die Institute auf eine Art Sonderkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ob sie das dürfen, ist aber strittig - laut OLG Stuttgart Ja, laut anderen Gerichten Nein.

Letztinstanzliche Urteile des BGH geben für die gesamte Rechtsprechung bundesweit die Linie vor. Sollten die obersten Zivilrichter die branchenweit gängige Praxis kippen, dürften solche Altverträge also generell nicht mehr gekündigt werden. Bausparer, denen ihr Guthaben bereits ausgezahlt wurde, hätten möglicherweise Anspruch auf Rückabwicklung. Dafür müssten sie die Summe aber noch verfügbar haben und das Geld wieder bei der Kasse einzahlen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) geht davon aus, dass der BGH die OLG-Entscheidung bestätigen wird. "Die Bausparkassen haben sich an ihre Verträge zu halten, egal wie die Zinsen sich entwickeln", sagt VZ-Finanzexperte Niels Nauhauser. Ein Urteil gegen Wüstenrot wäre ein Signal an alle Bausparkassen, dass sie sich eben nicht willkürlich von Kundenverträgen lösen kann, meint Nauhauser.

Der Verband der Privaten Bausparkassen zeigte sich hingegen zuversichtlich, dass die Branche Erfolg haben wird in Karlsruhe. Verbandschef Andreas Zehnder verwies auf etwa 100 Berufungsurteile zugunsten der Kassen und nur vier solcher Entscheidungen contra Kassen. "Wir hoffen, dass der BGH die Rechtsauffassung der weit überwiegenden Zahl der Vorinstanzen bestätigt", sagte Zehnder. "Würde es anders kommen, würde sich der Ertragsdruck verschärfen. Der Sparkurs müsste fortgesetzt werden." Die Aussagekraft der Berufungsurteil-Statistik ist indes beschränkt, da die Zahl der Vergleiche nicht enthalten ist - bei solchen Vergleichen kommen Kassen ihren Kunden weit entgegen, wenn eine Gerichtsniederlage droht.

Parallel zum Altvertrags-Streit droht den Bausparkassen inzwischen neues Ungemach. So gehen Verbraucherschützer gegen die Landesbausparkasse (LBS) Baden-Württemberg vor, weil sie in Verträgen eine Kündigungsklausel festgeschrieben hat - künftig müsste sich das Institut nicht mehr auf den strittigen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch beziehen. Eine Klage der VZ Baden-Württemberg gegen die LBS verhandelt das Stuttgarter Landgericht am Donnerstag.

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