EuGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte Online-Kunden dürfen sperrige Ware bei Mangel behalten

Berlin · Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte der Verbraucher im Onlinehandel. Große und sperrige Waren muss der Käufer nicht an den Online-Händler zurückschicken, wenn diese Mängel aufweisen. Ein Käufer hatte gegen die Forderung des Händlers auf Zurücksendung geklagt.

Ein Partyzelt von sechs Metern Länge lässt sich nicht einfach in ein DHL-Paket stecken und zurücksenden. Dennoch soll der Verbraucherschutz gelten: Wer im Netz oder am Telefon bestellt, hat bei Mängeln immer Anspruch auf Ersatz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass Kunden sperrige Gegenstände nicht unbedingt zurücksenden müssen und vom Anbieter trotzdem neue Ware erhalten müssen.

Konkret betraf das Urteil (Aktenzeichen C-52/18) einen Verbraucher, der ein Partyzelt bestellt hatte. Er glaubte, daran einige Mängel zu erkennen, und forderte vom Anbieter ein neues Zelt. Wegen der Ausmaße des Artikels weigerte er sich zugleich, das Riesenpaket zurückzusenden. Als der Händler sich daraufhin seinerseits weigerte, den Schaden anzuerkennen, kam es zum Rechtsstreit. Das Amtsgericht Norderstedt war sich jedoch unsicher, wie das zuständige EU-Recht zu interpretieren sei. Denn die Rechte der Verbraucher im Distanzhandel sind europaweit einheitlich geregelt. Die deutschen Richter baten deshalb ihre EuGH-Kollegen in Luxemburg um eine Rechtsauslegung.

Bei Rücksendung soll Verkäufer zahlen

Die Frage aus Norderstedt lautete, wo genau die Verbraucher die mangelhafte Ware zurückgeben können. Die Richter in Luxemburg schrieben in ihrem Gutachten, dass es zwar auf den Einzelfall ankomme. So viel ist jedoch jetzt klar: Lieferungen, die nicht den Versprechungen des Händlers entsprechen, muss der Kunde jedoch nicht unbedingt zurückschicken, wenn sie sperrig sind. Falls doch eine Rücksendung angebracht sei, soll der Verkäufer die kompletten Kosten übernehmen. Der Käufer hat in jedem Fall Anspruch auf Ersatz. Das Gericht stärkt damit weiter den Verbraucherschutz – zu Lasten der Onlinehändler, die zwar unterm Strich glänzende Geschäfte machen, zugleich aber unter mäkeligen Kunden leiden.

Meist sind es dabei gar nicht echte oder vermeintliche Mängel, sondern das großzügige Rückgaberecht in der EU, die zu Rücksendungen führen. Alle in virtuellen Läden erworbene Ware können die europäischen Bürger mindestens zwei Wochen lang ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Die Kunden machen davon begeistert Gebrauch. Zehn Prozent der Gartenartikel, unter die das Partyzelt fallen würde, gehen nach einer Studie des EHI Retail Institute in Köln zurück. Eine ähnliche Quote gilt für Heimwerkerartikel und Bücher. Bei Drogerieartikeln gefallen sogar 20 Prozent der Waren nicht. Der Spitzenreiter sind Klamotten mit einer Rücksendequote von 40 Prozent. Ein knappes Drittel der zurückgesandten Artikel lässt sich dabei nicht wieder als neu verkaufen, so das EHI-Institut.

280 Millionen Sendungen gingen an Händler zurück

Eine aktuelle Studie der Universität Bamberg zeigt die Auswirkungen der Beliebigkeit im Onlinehandel auf. Im vergangenen Jahr sind 280 Millionen Sendungen an die Händler zurückgegangen – und jedes Mal mussten die Wagen der Lieferfirmen durch die Straßen kurven.

Zuletzt häuften sich zudem die Streitfälle um größere Artikel, wo die Ansprüche der Kunden und die Vorstellungen der Händler wohl besonders hart aufeinanderprallen.

Im März erst hat der EuGH entschieden, dass die Verkäufer sogar Matratzen zurücknehmen müssen, auf denen jemand schon länger geschlafen hat. Sie dürfen bei deutlichen Gebrauchsspuren jedoch Nutzungsgebühren verlangen. Ausgangspunkt war der Konflikt um eine Matratze, auf der ein Kunde schon fünf Tage geschlafen hatte, bevor ihm doch noch klar wurde, dass er die Schlafunterlage nicht so recht mag.

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