Wechsel in die gesetzliche Vorsorge Neuregelung in der Krankenversicherung enttäuscht Rentner

Berlin · Das Wechseln von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung sollte ab August einfacher werden. Doch das Zurückwechseln ist nur für ganz wenige möglich. Das zeigt auch der Fall des 80-jährigen Rentners Karl-Heinz S..

 Die private Krankenversicherung ist für Rentner sehr teuer.

Die private Krankenversicherung ist für Rentner sehr teuer.

Foto: picture alliance / Maurizio Gamb

Der 80-jährige Rentner Karl-Heinz S. schöpfte kürzlich noch einmal die Hoffnung. Denn am 1. August trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, durch die der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erleichtert werden sollte. Pro Kind werden Eltern nun drei Jahre als Vorversicherungszeit gutgeschrieben. Damit kann die so genannte 9/10-Regel leichter erfüllt werden. Die Regel besagt, dass Erwerbstätige 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Berufslebens gesetzlich versichert gewesen sein müssen, um von der für Rentner preisgünstigeren GKV aufgenommen zu werden.

Der Rentner erfüllt diese Bedingung zwar, weil er drei Kinder großgezogen hat. Doch die Krankenkasse, in der er Mitglied werden wollte, lehnte eine Aufnahme trotzdem ab. Die Neuregelung erweist sich damit teilweise als Mogelpackung. Denn auf dem Etikett hat das Gesundheitsministerium einen wichtigen Hinweis unterschlagen. Der Wechsel ist nur für Rentner möglich, die zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2017 Mitglied in der GKV waren. Darauf berief sich auch die Krankenkasse von Karl-Heinz S.

Von Einschränkungen war nie die Rede

„Ich habe eine Kleine Anfrage dazu im Bundestag gefunden“, ärgert sich der Thüringer, „da ist keine Rede von dieser Voraussetzung.“ Tatsächlich heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen: „Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung verabschiedet, nach der Versicherten für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden.“ Von Einschränkungen war nicht die Rede.

Die vermeintlich kleine Beschränkung hat zur Folge, dass Bestandsrentner, die privat versichert sind, bei der Anrechnung der Kinderzeiten leer ausgehen und ein Wechsel für sie unmöglich ist. „Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig“, teilt das Gesundheitsministerium auf Anfrage mit. Es müsse jeder Einzelfall bewertet werden, da unter Umständen weitere Vorschriften zum Tragen kämen. Zu diesen weiteren Vorschriften gehört auch die Voraussetzung, in den vergangenen fünf Jahren pflichtversichert gewesen zu sein.

Fünf-Jahres-Frist läuft vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2017

Der Spitzenverband der Krankenkassen beruft sich wiederum auf die Gesetzeslage. „Bei Bestandsrentnern, die aufgrund der neuen Rechtslage ab 1. August 2017 grundsätzlich in die Krankenversicherung der Rentner fallen, läuft die Fünf-Jahres-Frist vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2017“, erläutert eine Sprecherin. Wie viele angehende Rentner überhaupt von der Neuregelung profitieren könnten, wissen weder die Regierung noch die Krankenkassen. Daten dazu gibt es nicht.

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