Standmitteilung bei Versicherung Mehr Klarheit bei der Lebensversicherung

Köln · Im Versicherungsvertragsgesetz wird künftig genau umrissen, was dem Versicherungsnehmer jährlich in Textform mitzuteilen ist.

 Der Rückkaufswert muss künftig klar angegeben werden.

Der Rückkaufswert muss künftig klar angegeben werden.

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Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung hat, möchte gern wissen, wie sie sich entwickelt und wie hoch eine Ansprüche sind. Vorgeschrieben ist, dass der Versicherte jährlich eine Standmitteilung bekommt. Was da drin stehen muss, ist nach Einschätzung von Experten bisher eher schwammig formuliert.

Der Marktwächter Finanzen, bei den Verbraucherzentralen angesiedelt, bemängelt, es sei nicht eindeutig geregelt, ob die Ablaufleistung bei Fortführung des Vertrags einschließlich Überschussbeteiligung als unverbindliche Prognose oder als garantierte Summe angegeben werden müsse. Dass prognostizierte Überschüsse in Zeiten des Zinsverfalls schrumpfen können, haben Kunden leidvoll erfahren.

Paragraf 155 soll Klarheit bringen

Der Marktwächter hat im vorigen Jahr Standmitteilungen von 48 Lebensversicherern überprüft und den Informationsgehalt sowie die Verständlichkeit kritisch bewertet. Überschüsse würden mal als Bonusguthaben, mal als Gewinnanteil, mal als Ansammlungsguthaben bezeichnet. Einheitliche Standards gebe es nicht. Die Angabe von Rückkaufswerten fehle oft ganz, die Summe der eingezahlten Beiträge werde überhaupt nicht genannt. Mehr Verbindlichkeit und Klarheit soll ein Gesetz schaffen, mit dem die EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb in deutsches Recht überführt wird, und das auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergänzt. In Paragraf 155 wird künftig genau umrissen, was dem Versicherungsnehmer jährlich in Textform mitzuteilen ist, damit er den aktuellen Stand seiner Ansprüche zur Kenntnis nehmen kann und erfährt, inwieweit Überschussleistungen garantiert sind.

Im Einzelnen werden folgende Angaben verlangt:

  • Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Tod, Invalidität) zuzüglich Überschussbeteiligung.
  • Ablaufleistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei unveränderter Vertragsfortführung.
  • Ablaufleistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei beitragsfrei gestellter Versicherung.
  • Auszahlungsbetrag bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Rückkaufswert).
  • Abweichungen der tatsächlichen von der vorhergesagten Überschussbeteiligungen.
  • Summe der gezahlten Beiträge.

Die Auflagen gelten ab 1. Juli 2018 auch für den Bestand, mit einer Ausnahme: die Summe der gezahlten Beiträge muss erst für neue Verträge genannt werden, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden.

Das war ein Knackpunkt in den Verhandlungen. Die Lebensversicherer argumentierten, wegen des häufigen Wechsels der EDV-Systeme sei es sehr aufwendig, für alte Verträge Beitragszahlungen zurückzuverfolgen. Es ist aber auch kein Geheimnis, dass die Branche den Kunden nicht mit Begeisterung in die Lage versetzt, jährlich einen Vergleich zwischen dem eingezahlten Geld und den damit erworbenen Ansprüchen anzustellen.

Zumal in den ersten Vertragsjahren, wenn Vertriebs- und Abschlusskosten mit den Beiträgen verrechnet werden, ist das Verhältnis zwischen Einzahlung und Anwartschaft aus Sicht des Kunden nicht gerade attraktiv. Immerhin bekommt er einen Beleg dafür, dass sich Lebens- und Rentenversicherungen nur lohnen, wenn man lange dabeibleibt.

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