Bislang keine Rechtsklarheit Kann die Sonntagssemmel illegal sein?

München · Das Sonntagsfrühstück wäre keins ohne frische Brötchen. Dabei wissen wohl die wenigsten, dass die ein oder andere Sonntagssemmel illegal sein könnte. Jetzt beschäftigt sich das Oberlandesgericht München in einem womöglich grundlegenden Fall mit dem Backwaren-Verkauf.

 Laut Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen.

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen.

Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Wann ist die Frühstückssemmel eine schlichte Semmel - und wann ist sie illegal? Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Brötchen verkaufen? Und muss zwangsläufig eine Scheibe Käse darauf liegen? Es sind grundlegende Frühstücks-Fragen, mit denen sich das Oberlandesgericht München (OLG) befasst hat.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München auf Unterlassung verklagt. Der Vorwurf: illegaler Backwarenverkauf in mehreren Fällen. Testkäufer - wohl von der Konkurrenz angeheuert - hatten unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornsemmeln gekauft und um 15.46 Uhr noch einmal.

Das Problem dabei: Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezeln verkaufen. In den meisten anderen Bundesländern sind es fünf.

Dass sich nicht jeder Bäcker an die Stunden-Regelung hält, weiß Andreas Ottofülling, Sprecher der klagenden Wettbewerbszentrale in München. "Aber es gibt auch immer welche, die bei Rot über die Ampel fahren. Das darf man auch nicht." Für die Zentrale geht es um mehr als nur einen Einzelfall. "Wir haben hier ein Thema, das wir grundsätzlich klären wollen."

Denn auch wenn die entsprechenden Gesetzestexte mit der Stundenregelung eigentlich eindeutig klingen - es gibt Schlupflöcher. Bäckereien bundesweit können das Verkaufsverbot umgehen, wenn sie auch ein Café betreiben. Denn dann gilt für sie auch das Gastronomiegesetz. "Sobald ich einen Stehtisch aufbaue und Kaffee ausschenke, falle ich darunter", sagt der Geschäftsführer des Landes-Innungsverbandes für das bayerische Bäckerhandwerk, Christopher Kruse.

Das ist auch die Argumentation, die das in München verklagte Bäckerei-Unternehmen verfolgt. Die Krux daran: Gastronomien dürfen laut Gesetz nur "zubereitete Speisen" verkaufen. Was genau "zubereitete Speisen" sind, definiert das Gesetz aber nicht. "Ist die nackte Semmel eine zubereitete Speise?", fragt Ottofülling. Oder muss sie wenigstens belegt sein? "Hier geht es um grundsätzliche Rechtsfragen, die mal geklärt werden müssen", sagt er.

Anders als Tiefkühlpizzen, Instant-Suppen oder überbackener Camembert, die alle in anderen Fällen schon gerichtlich als Speisen definiert wurden, fehle beim trockenen Brötchen "der Zubereitungsvorgang", argumentiert die Anwältin der Zentrale vor Gericht. "Man muss auch irgendwo eine Grenze ziehen. Sonst wäre dem Missbrauch des Ladenschlussgesetzes Tür und Tor geöffnet." Sonst, so sagt sie, "könnte jeder Bäcker, der einen Stehtisch und einen Stuhl in seinen Shop stellt, alles verkaufen".

Die Anwältin der Bäckerei sieht das völlig anders. Sie selbst - laktose- und fruktoseintolerant - bestelle sich durchaus eine nackte Brezel, wenn sie mit Kollegen essen gehe. "Es kann mir die Klägerin ja nicht vorschreiben, dass ich eine Torte essen muss", sagt sie. "Das sollte sie schon dem Konsumenten überlassen, was er als Speise konsumieren möchte."

Das Landgericht München II hatte die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen, die zog eine Instanz höher. Das Oberlandesgericht will sich mit seiner Entscheidung nun Zeit lassen und hat sie auf den 14. Februar 2019 vertagt. Sie dürfte Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik haben. "Es gibt bislang keine oberlandesgerichtliche Entscheidung dazu", sagt der Vorsitzende Richter. "Offensichtlich haben Landgerichte da unterschiedlich entschieden." Die Frage sei "von aktueller Bedeutung". Darum deutete er an, eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zuzulassen, damit die Frage endgültig geklärt werden kann.

Für Kruse vom Innungsverband geht an einer endgültigen rechtlichen Klärung kein Weg vorbei. "Das große Problem ist: Eine Verkäuferin am Bäckerei-Tresen, die nicht Jura studiert hat, kann einem Kunden, der nicht Jura studiert hat, nicht erklären, warum der jetzt kein Baguette kaufen darf."

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