Reform Entsenderichtlinie für gleiche Arbeit und gleiche Bezahlung

Brüssel · Jeder EU-Bürger kann in der Gemeinschaft arbeiten, wo er will. Diese Freizügigkeit macht allerdings Probleme, weil Arbeitnehmer aus anderen Länder oft weniger verdienen und deshalb billiger sind als einheimische Kräfte.

Die Sozialminister der Union haben nun eine Änderung auf den Weg gebracht, die das Europäische Parlament ausdrücklich unterstützen will. Das Prinzip heißt „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Doch es gibt künftig wohl Grenzen.

Es gab bisher schon eine Entsenderichtlinie von 1996. Warum hat die nicht funktioniert?

Diese Dienstleistungsrichtlinie ist die Grundlage dafür, dass Unternehmen ihre Produkte und Arbeiten in jedem EU-Land anbieten können. Ein Fensterbauer aus Düsseldorf oder Dresden darf sich also um Aufträge aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen bewerben und die Fenster dort montieren. Die Entsenderichtlinie wiederum sollte sicherstellen, dass ausländische und inländische Beschäftigte gleich entlohnt werden. Allerdings betraf das eben nur den im Gastland geltenden Mindestlohn.

Wieso kommt es denn derzeit zum Lohndumping?

Das liegt zum einen daran, dass der Lohn ja nicht die ganze Bezahlung darstellt. Hinzukommen die übrigen Arbeitskosten für die Sozialstandards. Derzeit darf ein Arbeitnehmer für bis zu fünf Jahre im Ausland bleiben, der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherung aber im Heimatland. Dadurch entstehen Schieflagen, weil die Sozialversicherungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Beiträge berechnen. Das führt dazu, dass in Dänemark 2016 eine Stunde 42 Euro kostete, in Bulgarien waren es 4,40 Euro. Deutschland liegt mit 33 Euro über dem EU-Durchschnitt. Dieses Gefälle führte dazu, dass Arbeitnehmer aus Staaten mit niedrigen Arbeitskosten vermehrt in die Staaten entsandt wurden, in denen mehr bezahlt werden müsste.

Wie soll das nun künftig weitergehen?

Zum einen soll die Entsendung auf zwei Jahre befristet werden. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer auch bei seiner heimischen Sozialversicherung bleiben. Danach muss er in die Sozialversicherung des Landes wechseln, in dem er tätig ist. Außerdem muss der „Gastarbeiter“ nicht nur den gleichen Stundenlohn wie einheimische Beschäftigte der gleichen Branche erhalten. Er wird auch den übrigen Standards gleichgestellt – erhält also genauso viel Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und gegebenenfalls auch ein 13. Monatsgehalt.

Wird diese Gleichbehandlung denn von allen Mitgliedstaaten akzeptiert?

Das müssen die nun kommenden Beratungen zeigen, denn es gibt viel Widerstand. Die westlichen Länder wie Deutschland, Frankreich oder die Niederlande wollen eine Befristung, weil sie befürchten, dass aufgrund des höheren Lohnniveaus ganze Branchen nur noch mit Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland besetzt werden. Die östlichen Mitgliedstaaten fordern dagegen keine Begrenzung. Denn sie pochen auf offene Arbeitsmärkte, weil sie natürlich davon profitieren, wenn ihre Leute im Ausland tätig sind und Geld nach Hause bringen. Sie wollen deshalb, dass die anderen Länder alle Zugangshindernisse abbauen.

Welche Zugangshindernisse gibt es?

Ein eklatantes Beispiel ist Frankreich. Präsident Emmanuel Macron hat sich mehrfach für eine Reform der Entsenderichtlinie ausgesprochen, um die Tätigkeit von ausländischen Kräften zeitlich zu begrenzen. Da er nicht auf die EU warten wollte, hat seine Regierung eine Abgabe eingeführt. Ab 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten nach Frankreich entsenden, pro Kopf 40 Euro zahlen. Solche Auflagen müssen entfallen, wenn die Entsenderichtlinie reformiert wird.

Wann treten die Neuregelungen denn in Kraft?

Wenn die Gespräche zwischen der Europäischen Kommission, EU-Parlament und den Mitgliedstaaten zügig abgewickelt werden, könnte die Reform der Entsenderichtlinie schon im Sommer nächsten Jahres greifen.

Betrifft dies alle Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland?

Nein. Die Richtlinie gilt nur für jene Kräfte, die formell entsandt wurden. Wenn Beschäftigte aus eigenem Antrieb in ein anderes Land wechseln und dort leben wollen, sind sie nicht betroffen. Dann unterliegen sie aber auch ohnehin der gesamten Arbeitsmarkt- und Sozialgesetzgebung ihres neuen Wohnortes.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort