Kommentar zum Vorruhestand für Beamte Zweite Karrieren sind gesund für die Gesellschaft

Meinung · Beamte in den Postnachfolgeunternehmen sollen weiterhin bereits ab dem 55. Lebensjahr ohne Abschläge in den Vorruhestand gehen können, sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Es überrascht, dass die Unternehmen weiterhin so großen Wert auf diese Regelung legen.

 Beamte in den Postnachfolgeunternehmen sollen weiterhin bereits ab dem 55. Lebensjahr ohne Abschläge in den Vorruhestand gehen können. FOTO: DPA

Beamte in den Postnachfolgeunternehmen sollen weiterhin bereits ab dem 55. Lebensjahr ohne Abschläge in den Vorruhestand gehen können. FOTO: DPA

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In Bonn sind schon viele erfolgreiche Zweitkarrieren gestartet worden. Es gibt vorzeitig pensionierte Beamte von Post, Telekom und Postbank, die auf ganz anderen Geschäftsfeldern großen Erfolg haben, etwa mit einer Pommesbude oder der Organisation von Altkleidertransporten. Alles das passierte, weil ihre früheren Arbeitgeber meinten, keine Verwendung mehr für sie zu haben. Etliche Mitarbeiter waren aber auch froh, nach zahlreichen Umorganisationen der Unternehmen nach der Privatisierung vorzeitig gehen zu können.

Auch heute legen die Postnachfolgeunternehmen weiter großen Wert auf eine vorzeitige Vorruhestandmöglichkeit für die Beamten. Das überrascht nach den jüngsten Entwicklungen bei der Postbank, wo stärkerer Personalabbau absehbar ist, weniger als bei Post und Telekom. Die Unternehmen müssen die finanziellen Mehrbelastungen immerhin alleine übernehmen, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes ergeben. In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels stellt sich deshalb die Frage, ob durch Weiterbildung nicht mehr Beamte an Bord gehalten werden können, damit sie auch in geänderten Tätigkeitsfeldern arbeiten können. Die Digitalisierung lässt grüßen.

Soziale Organisationen nicht nur in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis können sich freuen. Sie werden künftig ein stärkeres Angebot an gut ausgebildeten Menschen haben, die sich bei ihnen engagieren, wenn der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form verabschiedet wird.

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