Schwarzarbeit Telekom hat offenbar über Jahre Scheinselbstständige beschäftigt

Bonn · Die Deutsche Telekom muss möglicherweise für mehr als 1000 Computerspezialisten, die als sogenannte Freelancer teilweise seit vielen Jahren IT-Projekte bei der Telekom und deren Tochterfirmen betreuen, Steuern und Sozialabgaben nachzahlen, weil sie als Scheinselbstständige beschäftigt wurden.

Entsprechende GA-Informationen bestätigte ein Telekom-Sprecher am Donnerstag. Außerdem droht ein Bußgeld. Scheinselbstständigkeit gilt rechtlich als Schwarzarbeit.

Wie in der Branche üblich, bedient sich auch die Telekom für IT-Projekte neben ihren Festangestellten zahlreicher freier Mitarbeiter. Die Leistung dieser Freelancer kauft die Telekom unter anderem bei Personaldienstleistern ein. Im Unterschied zu Leiharbeitern sind die Freelancer aber dort nicht fest angestellt. Der Personaldienstleister arbeitet lediglich als Vermittler. Im Prinzip sind die Freelancer also selbstständig.

Als im März dieses Jahres einer dieser Personaldienstleister für IT-Fachkräfte, nämlich die Heidelberger Lenroxx GmbH, pleite ging, hatte die Telekom ein Problem. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben des Bonner Konzerns rund 450 Spezialisten auf Grundlage eines Rahmenvertrags mit Lenroxx in Projekten eingesetzt.

Die Spezialisten waren wegen der Pleite von Lenroxx aber ohne Bezahlung. Nach Informationen aus der Branche beliefen sich die Forderungen der Freelancer auf rund zehn Millionen Euro. "Zur Aufrechterhaltung der Projektarbeit haben wir den Betroffenen entweder das Angebot gemacht, sie einzustellen oder sie über andere Personaldienstleister zu beauftragen", sagte der Telekom-Sprecher. Außerdem sei mit Abschlagszahlungen weitergeholfen worden.

Die Telekom hat nach eigenen Angaben die Insolvenz der Lenroxx zum Anlass genommen, eine arbeitsrechtliche Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse der Experten durch eine darauf spezialisierte Anwaltskanzlei in Auftrag zu geben. "Diese Prüfung dauert noch an." Anfang Juni seien die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt Bonn "kontaktiert" worden. "Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben wir diesen zur weiteren Prüfung und abschließenden Bewertung übergeben", so der Telekom-Sprecher. Von einer Selbstanzeige wollte er aber ausdrücklich nicht sprechen.

Unterdessen gibt es Beschwerden von Personaldienstleistern aus der Region, dass die Telekom inzwischen nicht nur den Freelancern, sondern auch IT-Leiharbeitern Arbeitsverträge anbiete. "Das zerstört unsere Geschäftsgrundlage", so ein Vertreter der Branche, der aber nicht genannt werden wollte. Die Telekom sicherte zu, dem Thema nachzugehen. "Es ist nicht unser Ziel, die Leiharbeitsfirmen zu schädigen. Das wollen wir auf keinen Fall", sagte der Telekom-Sprecher.

Der IT-Branchenverband Bitkom fordert schon länger mehr gesetzliche Klarheit beim Einsatz von Freiberuflern für Unternehmen. Derzeit "geht die Beauftragung von IT-Freiberuflern für Unternehmen der IT-Branche mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten einher", so der Verband in einem Positionspapier.

Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen stellten für die betroffenen Unternehmen nicht nur aufgrund der Gefahr der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein erhebliches finanzielles Risiko dar, sondern hätten unter Umständen auch eine unerwartete strafrechtliche Relevanz. Fazit des Bitkom: "Eine bessere Vorhersehbarkeit bei der Beurteilung der Frage, welche Kriterien für die Einstufung als Freiberufler erfüllt sein müssen, wäre daher wünschenswert."

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbstständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Scheinselbstständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.

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