Stewardess kann Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen

Düsseldorf · Eine Stewardess kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und am Mittwoch mitgeteilt (Az.: 8 K 1262/15 E). Die Flugbegleiterin hatte 1250 Euro pro Jahr für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht.

 Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer aus Holz.

Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer aus Holz.

Foto: Uli Deck/Archiv

Sie nutze das Zimmer zur Flugvorbereitung und -nachbereitung, sowie für Fortbildungen. Ein individueller Arbeitsplatz stehe ihr dafür nicht zur Verfügung, bescheinigte ihr die Fluggesellschaft. Das Finanzgericht folgte der Argumentation dennoch nicht.

Der Umfang der Tätigkeiten lasse es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Im Fall einer sogenannten Kabinenchefin hatte das Gericht anders entschieden und die Kosten zum Steuerabzug zugelassen.

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