Gebühren für Fehlbuchungen: BGH kippt Bankklausel

Karlsruhe · Banken dürfen ihre Kunden für falsch ausgeführte Zahlungsaufträge nicht zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

 Dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe lag eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden vor. Foto: Uli Deck

Dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe lag eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden vor. Foto: Uli Deck

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Die Richter kippten eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Raiffeisenbank aus Bayern, weil sie ihnen zu pauschal formuliert war (Az.: XI ZR 174/13).

Die Klausel sah einen Pauschalpreis von 0,35 Euro "pro Buchungsposten" vor. Der BGH sah darin eine "unangemessene Benachteiligung" der Kunden und erklärte die gesamte Regelung für unwirksam. Die Deutsche Kreditwirtschaft kündigte an, das Urteil im Rahmen der Preisgestaltung von Kontoführungsentgelten berücksichtigen zu wollen. Eine abschließende Bewertung könne es erst nach Auswertung der Urteilsgründe geben.

Eigentlich war eine Entscheidung zu der Frage erwartet worden, ob Banken für Barzahlungen am Schalter ein Extraentgelt verlangen dürfen. Doch dazu äußerte sich der BGH-Senat in der Urteilsverkündung jedoch nicht: "Die Frage, ob die Klausel aus anderen Gründen nichtig ist, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden", sagte die Sprecherin des Gerichts, Dietlind Weinland.

Gegen die AGB-Klausel hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden geklagt. In den Vorinstanzen war es dann um die Frage gegangen, ob Banken für Barzahlungen am Schalter generell Gebühren berechnen dürfen. Das war seit einer Gesetzesänderung von 2009 unklar.

Der BGH ging in seinem Urteil dagegen auf die Gebühren für Fehlbuchungen ein: Nach dem Gesetz habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt werde, hieß es. Die Beklagte verlange dagegen 0,35 Euro.

Außerdem wälze sie die Erfüllung eigener Pflichten auf die Kunden ab. Denn auch für Berichtigungsbuchungen verlange sie der Klausel zufolge Geld.

Die Schutzgemeinschaft hatte bemängelt, dass den Kunden durch die Klausel keine Freibuchungen eingeräumt würden. Die Bank könne damit auch für Barzahlungen am Schalter Gebühren verlangen. Die Vorinstanzen hatten dagegen dem Geldhaus recht gegeben.

Hintergrund des Streits war das 2009 geänderte Zahlungsrecht. Seitdem war unklar, ob Banken für Bar-Ein-und Auszahlungen am Schalter Gebühren erheben dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.

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Presseerklärung des BGH

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