Bundesrichter: Witwenversorgung auch bei später Hochzeit

Erfurt · Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine betriebliche Witwenversorgung nicht von einem Hochzeitstermin vor dem 60. Lebensjahr abhängig machen.

 Eine Spätehe-Klausel, nach der der verwitwete Ehepartner von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Foto: Sebastian Kahnert/Symbol

Eine Spätehe-Klausel, nach der der verwitwete Ehepartner von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Foto: Sebastian Kahnert/Symbol

Foto: DPA

Eine solche Klausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung hat das Bundesarbeitsgericht gekippt. Diese "Spätehe-Klausel" in einer betrieblichen Versorgungsverordnung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar und sei damit unwirksam, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter in einem Fall aus Bayern.

"Die Spätehe-Klausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer", begründete der Dritte Senat seine Entscheidung.

Erstmals seit Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes sei damit über eine Versorgungsklausel entschieden worden, die eine Vorgabe zum Zeitpunkt der Eheschließung mache, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts.

Die Bundesrichter entschieden anders als die Vorinstanz in München, die die Klage der Witwe auf Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung ihres Mannes abgewiesen hatte. Das Paar, das bereits seit 1992 zusammenlebte, hatte 2008 geheiratet. Der Ehemann, der als Arbeitnehmer betriebliche Versorgungsansprüche erworben hatte, war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre alt. Ende 2010 starb der Mann.

Zwar seien in der betrieblichen Versorgung Altersgrenzen für den Bezug von Leistungen grundsätzlich möglich, erklärte der Gerichtssprecher. Das gelte jedoch nicht für eine Festlegung, nach der die Hinterbliebenenversorgung wie im verhandelten Fall nur gewährt werde sollte, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bereits in Urteilen 2013 und 2005 mit verschiedenen Spätehe-Klauseln bei betrieblichen Versorgungssystemen beschäftigt.

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