BGH stärkt Rechte von Lebensversicherungs-Kunden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer Policen-Lebensversicherung wirksam Widerspruch eingelegt haben.

 Der BGH urteilt heute darüber, was Kunden bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung zurückverlangen können. Die Frage ist bislang in weiten Teilen ungeklärt. Foto: Uli Deck

Der BGH urteilt heute darüber, was Kunden bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung zurückverlangen können. Die Frage ist bislang in weiten Teilen ungeklärt. Foto: Uli Deck

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Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, was Assekuranzen nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen. (Az.: IV ZR 384/14 u.a.).

Das Urteil ist für Lebensversicherungen relevant, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Rechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen. Seit 2008 gibt es dieses Modell nicht mehr.

Den Richter prüften die Klagen von Kunden gegen die AachenMünchener Lebensversicherung. Diese hatten nach jahrelangen Zahlungen Widerspruch gegen ihre fondsgebundenen Lebensversicherungen eingelegt und waren mit der dann vom Versicherer zurückgezahlten Summe nicht zufrieden. So hatte einer der Kläger etwa 10 800 Euro an Prämien eingezahlt und nur rund 8600 Euro zurück erhalten.

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Kunde auch Anspruch auf Zinsen hat - allerdings nur der Höhe, die das jeweilige Unternehmen auch tatsächlich erwirtschaftet hat.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil: Der BGH habe mehr Rechtssicherheit für Kunden und Unternehmen geschaffen, hieß es am Mittwoch.

Auch Verbraucherschützer äußerten sich positiv: Das Urteil sei eine nachträgliche Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich der Lebensversicherungen, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kläger teils recht bekommen. Dagegen war die AachenMünchener in Revision gegangen.

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