Wie man PC, Notebook und Co. von der Steuer absetzt

Berlin · Die Anschaffungskosten für Computer oder Notebook können als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Gerät beruflich genutzt wird, sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler (BdSt).

 Notebooks und Co. können steuerlich abgesetzt werden. Dabei gilt es, ein paar Regeln zu beachten. Foto: Sebastian Kahnert

Notebooks und Co. können steuerlich abgesetzt werden. Dabei gilt es, ein paar Regeln zu beachten. Foto: Sebastian Kahnert

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Wird es privat und beruflich genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden, sofern die Privatnutzung bei über zehn Prozent liegt. Ist es weniger, zählt der PC zu den voll absetzbaren Arbeitsmitteln, die Arbeitnehmer in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung angeben können. Grundsätzlich akzeptiert die Finanzverwaltung eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent beruflicher Nutzung.

Sofort in voller Höhe können nur Geräte mit einem Nettowert von weniger als 410 Euro angesetzt werden, so der BdSt. Kostet das Gerät also nicht mehr als 487,90 Euro (410 Euro Nettopreis zuzüglich 77,90 Euro Umsatzsteuer), kann es direkt im Anschaffungsjahr bei der Steuer abgesetzt werden.

Höhere Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer verteilt. Das nennt man Abschreibung. Computer sind in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Die Abschreibung ist monatsweise vorzunehmen. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein im Oktober 2014 angeschaffter PC in der Steuererklärung für das Jahr 2014 nur für drei Monate abgeschrieben werden kann.

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