Wenn sich Erben um Haustiere kümmern müssen

Lüdinghausen · Die meisten Besitzer wollen, dass es ihren Haustieren gut geht - auch nach dem Tod von Frauchen oder Herrchen. Tiere können nichts erben. Dennoch können Erblasser ihr Vermögen unter Auflagen weitergeben.

 Weil eine Privatstiftung den Hund einer Verstorbenen anderweitig unterbrachte, verlor sie ihren Anspruch aufs Erbe. Foto: Wolfram Steinberg

Weil eine Privatstiftung den Hund einer Verstorbenen anderweitig unterbrachte, verlor sie ihren Anspruch aufs Erbe. Foto: Wolfram Steinberg

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Die bedachte Person kann das Erbe dann beispielsweise nur antreten, wenn sie sich nach dem Ableben des Besitzers, um die Tiere kümmert. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und beruft sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen (Az.: 27 VI 230/14).

Im konkreten Fall setzte eine Frau in ihrem Testament eine Privatstiftung als Erbin ein - unter der Voraussetzung, dass ihr Hund und ihre drei Katzen auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben weiterführen können. Die Katzen kamen nach dem Tod der Frau jedoch bei einer befreundeten Familie unter.

Für den Hund gab es einen "Schutzvertrag" bei einer anderen Organisation. Da die Tiere gut versorgt waren, entschloss sich die Privatstiftung, die Tiere nicht zu übernehmen. Dies wäre nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Gleichwohl war die Stiftung der Meinung, dass ihr das Erbe der Frau zustehe.

Das sahen die Richter des Amtsgerichts Lüdinghausen anders: Die Frau habe die Stiftung nur dann zur Erbin machen wollen, wenn die Tiere tatsächlich auf dem Anwesen versorgt werden. Da die Stiftung die Tiere - wenn auch aus nachvollziehbaren und richtigen Gründen - aber nicht aufgenommen hat, verlor sie ihre Erbenstellung.

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