Was Sparer und Anleger bis Silvester erledigen sollten

Berlin · Mit einigen Tricks können Steuerpflichtige noch bis Silvester ihre Abgaben senken und mehr Geld für sich herausholen. Wichtigste Voraussetzung: Rechtzeitig informieren und Anträge stellen. Hier sind die Tipps von Steuer-Experten.

 Wer bis zum Jahresende einige Tipps umsetzt, kann Steuern sparen und sich Zuschüsse sichern. Foto: Daniel Reinhardt

Wer bis zum Jahresende einige Tipps umsetzt, kann Steuern sparen und sich Zuschüsse sichern. Foto: Daniel Reinhardt

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Steuerklasse wechseln: Ehepaare und Lebenspartner, bei denen sich das Gehalt verändert hat, sollten den Wechsel der Steuerklasse prüfen. "Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann bis zum 30. November die Lohnsteuerklasse wechseln. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).

Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, ist die Kombination aus Steuerklasse III und V am besten. Verdienen beide etwa gleich viel, sollten sie die Kombination IV und IV behalten - wer heiratet, erhält diese Kombination automatisch. Daneben gibt es die Kombination IV und IV mit Faktor. Das Finanzamt errechnet dabei zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. So können Steuernachzahlungen vermieden werden.

Spenden absetzen:Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können als Sonderausgaben abgesetzt werden, und zwar bis zu 20 Prozent des Einkünfte-Gesamtbetrages. "Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Voraussetzung für den Spendenabzug sei eine Zuwendungsbescheinigung. Bei Spenden bis 200 Euro genüge die Vorlage eines Kontoauszuges.

Handwerkerrechungen: "Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gelten jährliche Höchstgrenzen von 4000 beziehungsweise 1200 Euro", sagt Deutsch. Wer also ohnehin den Jahresputz erledigen lassen oder den Flur streichen lassen will, sollte jetzt den Auftrag dazu erteilen, rät der VLH. "Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagszahlungen möglich", erklärt Deutsch. "Dann verteilt sich die Rechnungssumme steuergünstig auf zwei Jahre." Absetzen können Mieter auch anteilige Kosten für Hausmeister, Reinigung und Gartenpflege aus der Betriebskostenabrechnung. Diese Kosten können auch nachträglich in der Steuererklärung angegeben werden, so der Bund der Steuerzahler.

Verluste bescheinigen lassen: Anlegern, die 2013 Verluste im Depot gemacht haben, rät der NVL, spätestens am 13. Dezember ihre Bank anzuweisen, eine Verlustbescheinigung für 2013 auszustellen. "Dann sind die Verluste dieses Kontos mit gemachten Gewinnen bei anderen Banken in der Einkommenssteuererklärung verrechenbar", erklärt Deutsch. Ansonsten können sie nur mit Gewinnen bei einem Depot der gleichen Bank verrechnet werden.

Freistellungsaufträge prüfen:Auf Kapitalgewinne aus Privatvermögen gilt eine Abgeltungsteuer, Banken und Sparkassen behalten automatisch 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. "Bis zu 801 Euro oder 1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei", erläutert Käding vom Bund der Steuerzahler. Werden diese Beträge nicht überschritten, behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Hat der Steuerzahler jedoch mehrere Konten bei verschiedenen Banken, sollte der Sparer-Pauschbetrag auf die Konten verteilt werden, rät Käding.

Steuerfreie Sachleistungen: Geldzahlungen vom Arbeitgeber wie Weihnachtsgeld, Bonusprämien und Gewinnbeteiligungen sind steuerpflichtig. Eine steuerfreie Alternative, so der VLH: Der Chef überlässt seinen Arbeitnehmern Sachleistungen wie Laptops, Tablets oder Smartphones. Die sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 Prozent übernimmt.

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