Vorsteuerabzug sichern - Genaue Leistungsbeschreibung nötig

Berlin · Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Fiskus zurückbekommen wollen, brauchen Rechnungen als Nachweis. Diese müssen vollständig sein - nur dann wird das Geld im Rahmen des sogenannten Vorsteuerabzugs erstattet.

 Eine vollständige Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Bei diesem wird Unternehmern Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet. Foto: Daniel Karmann

Eine vollständige Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Bei diesem wird Unternehmern Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet. Foto: Daniel Karmann

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Unternehmer schicken nach Abschluss ihrer Arbeiten in der Regel automatisch eine Rechnung an den Kunden. Dieser benötigt die Rechnung, um zum Beispiel einen Nachweis über die ausgeführten Arbeiten zu haben oder um beispielsweise Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen zu können. Die Rechnung hat aber auch bei Geschäften zwischen Unternehmern eine besondere Bedeutung, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Denn eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, bei dem sich Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer von Finanzamt erstatten lassen können. Wichtig hierbei: Die Rechnung muss alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die vom Finanzamt erteilte Steuernummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Bezeichnung des gelieferten Gegenstands beziehungsweise der ausgeführten Leistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung, das Entgelt und der anzuwendende Steuersatz.

Wie wichtig eine ordnungsgemäße Rechnung ist, lässt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ablesen (Az.: 5 K 914/08). Das Gericht schloss den Vorsteuerabzug aus, da die betreffende Rechnung keine hinreichenden Angaben über den Leistungsumfang enthielt. Mit der undatierten Beschreibung "gemäß unserer Vereinbarung" fand kein eindeutiger, schriftlicher Bezug auf entsprechende Angaben in den Geschäftsunterlagen statt. Wird nämlich zur Leistungsbeschreibung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, müssen diese Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.

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