Vorsteuerabzug bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Berlin · Wer eine Ein-Mann-GmbH gründen möchte, kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn es gar nicht zur Gründung des Unternehmens kommt.

 Unternehmensgründer können bereits in der Anfangsphase einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt laut dem Finanzgericht Düsseldorf auch für eine geplante Ein-Mann-GmbH. Foto: Daniel Karmann

Unternehmensgründer können bereits in der Anfangsphase einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt laut dem Finanzgericht Düsseldorf auch für eine geplante Ein-Mann-GmbH. Foto: Daniel Karmann

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Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Gründer eines Ein-Mann-Unternehmens hat das Finanzgericht Düsseldorf bekräftigt, teilt der Bund der Steuerzahler in Berlin mit. Die endgültige Entscheidung sollt nun der Bundesfinanzhof (BFH) fällen. Betroffene sollten das Verfahren im Blick behalten (Az.: V R 8/15).

In dem Fall wollte ein Gründer eine Firma übernehmen und sich so mit der Montage und dem Handel von Bauelementen selbstständig machen. Dafür plante er, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen. Er beauftragte Unternehmensberater mit einer Existenzgründerberatung und ließ sich rechtlich und steuerlich beraten. Für diese Leistungen wollte er in seiner Umsatzsteuererklärung die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Unternehmensgründung scheiterte. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Seiner Ansicht nach ist der Gründer kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders. Jemand, der ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen, um Umsätze zu erzielen, ist bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit kann diese Person mit einer sogenannten Vorgründungsgesellschaft vergleichbar sein. Die Berechtigung der Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug wurde bereits von der Rechtsprechung bestätigt. Ob Gleiches auch für den Vorsteuerabzug eines Ein-Mann-Kapitalgesellschafters in der Gründungsphase gilt, muss nun der BFH entscheiden. Verweigert das Finanzamt in ähnlichen Fällen den Vorsteuerabzug, kann sich der Gründer auf die Revision beziehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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