Virtuelles Kondolenzportal darf nicht ehrverletzend sein

Saarbrücken · Ein Kondolenzportal dürfen sowohl die Familie als auch Freunde und Bekannte im Internet führen. Dabei muss man aber bei der Wahrheit bleiben, wie ein Urteil zeigt.

 Als Geliebte des Verstorbenen darf man sich nur ausgeben, wenn es der Wahrheit entspricht. Foto: Arne Dedert

Als Geliebte des Verstorbenen darf man sich nur ausgeben, wenn es der Wahrheit entspricht. Foto: Arne Dedert

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Eine Witwe kann nicht generell verlangen, dass niemand außer ihr im Internet ein Kondolenzportal einrichtet. Das entschied das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 4/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Allerdings darf eine solche Seite keine unrichtigen und ehrverletzenden Aussagen enthalten.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau nach dem Tod eines Bekannten eine virtuelle Grabstätte mit Todesanzeige und Kondolenzfunktion in einem Internetportal eingerichtet. Sie gab sich dort als Geliebte des Verstorbenen aus. Die Witwe wehrte sich gegen diesen Eintrag.

Mit Erfolg: Zwar stehe jedem das Recht zu, für verstorbene Bekannte eine Traueranzeige zu schalten, befanden die Richter. Dies könne neben Tageszeitungen auch im Internet geschehen. Eine solche Seite dürfe aber keine unrichtigen und ehrverletzenden Aussagen enthalten. Daher untersagten die Richter es der Frau in diesem Fall, sich als Geliebte des Verstorbenen auszugeben. Dies lasse die Witwe zu Unrecht als gehörnte Ehefrau dastehen.

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