Urteil: Versicherungsmakler haftet nur für eigene Fehler

Hamm · Wer sich an einen Versicherungsmakler wendet, sollte klare Absprachen treffen. Andernfalls kann es passieren, dass der Versicherungsschutz nicht wie eigentlich vom Kunden gewünscht optimiert wurde.

 Macht der Versicherungsmakler Fehler, muss er haften. Aber auch den Verbraucher kann es unter Umständen treffen. Foto: Jens Schierenbeck

Macht der Versicherungsmakler Fehler, muss er haften. Aber auch den Verbraucher kann es unter Umständen treffen. Foto: Jens Schierenbeck

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Im schlimmsten Fall müssen Verbraucher dann für einen Schaden selber aufkommen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht (Az.: 18 U 132/14), auf das die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht. Denn ein Versicherungsmakler haftet nur für eigene Fehler.

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar einen Versicherungsmakler beauftragt, Versicherungsverträge zu sichten und gegebenenfalls zu optimieren. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung, die noch eine feste Laufzeit von zwei Jahren hatte. Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen, in den der Versicherungsmakler unter anderem auch die Wohngebäudeversicherung eintrug.

Etwa ein halbes Jahr nach dem Gespräch brannte es auf dem Grundstück des Ehepaares. Ein Brandstifter hatte ein Zelt in Brand gesetzt, in dem Heuballen lagerten. Den Schaden in Höhe von rund 15 000 Euro wollte der Wohngebäudeversicherer nicht begleichen, denn das Zelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung gewesen. Nun wandte sich der Versicherungsnehmer an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Makler zwar verpflichtet war, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken aufzuklären. Jedoch könne vom Versicherungsmakler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert. Es wäre nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall die Aufgabe des Ehepaars gewesen, den Makler auf das Zelt auf dem Grundstück hinzuweisen.

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