Urteil: E-Mail bei Einspruch reicht aus

München · Steuerzahler können auch per E-Mail Einspruch gegen Bescheide von Behörden einlegen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht nötig. Das gilt auch für die bis zum 31. Juli 2013 geltende Rechtslage, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: III R 26/14). Allerdings gibt es eine Bedingung.

 Einen Einspruch kann man auch mailen. Voraussetzung ist aber, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Foto: Jan-Philipp Strobel

Einen Einspruch kann man auch mailen. Voraussetzung ist aber, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Foto: Jan-Philipp Strobel

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In dem verhandelten Fall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Begründung: Der Einspruch sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden.

Dieser Auffassung widersprach der BFH: Auch nach der alten Rechtslage ist der Einspruch schriftlich einzureichen. Die schriftliche Einspruchseinlegung erfordert nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren Schriftform eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Insoweit ist auch ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Seit August 2013 ist das gesetzlich entsprechend geregelt.

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