Unfall auf Privatparkplatz führt nicht immer zu Schmerzensgeld

Nürnberg · Auf einem Privatparkplatz gelten andere Haftungsregeln als im allgemeinen Straßenverkehr. Wer hier einen Unfall verursacht, muss daher nicht unbedingt für einen Ausgleich aufkommen.

 Laut dem Oberlandesgericht Nürnberg kommt eine generelle Halterhaftung auf einem Privatparkplatz nicht in Betracht. Foto: Stefan Sauer

Laut dem Oberlandesgericht Nürnberg kommt eine generelle Halterhaftung auf einem Privatparkplatz nicht in Betracht. Foto: Stefan Sauer

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Haben Passanten einen Unfall auf einem Privatparkplatz, steht ihnen nicht automatisch Schmerzensgeld zu. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (Az.: 1 U 1206/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau gegen den Halter eines Anhängers geklagt. Der Mann hatte seinen Wagen mit hochgeklappter Deichsel auf einem gesonderten Privatplatz abgestellt. Die Deichsel hatte er mit einem Bolzen gesichert. Dennoch fiel sie herab und verletzte die Frau. Diese forderte Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg: Eine generelle Halterhaftung komme nicht in Betracht, da der Anhänger auf einem gesonderten Platz abgestellt war. Er habe dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Eine Halterhaftung käme nur in Betracht, wenn sich der Unfall im Bereich des allgemeinen Straßenverkehrs ereignet hätte. Zudem sei die Deichsel durch einen Bolzen gesichert gewesen.

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