Testamentsberatung: Notar muss vorab informieren

Berlin · Ein notariell beurkundetes Testament hat einen Vorteil: Angehörige brauchen später meist keinen Erbschein. Allerdings fallen dafür, anders als bei einem eigenhändig verfassten Testament, Gebühren an. Wer sich vom Notar beraten lässt, sollte sich vorab nach Kosten erkundigen.

 Ein notariell beglaubigtes Testament kann Kosten verursachen, die vorher abgeklärt werden sollten. Foto: Mascha Brichta

Ein notariell beglaubigtes Testament kann Kosten verursachen, die vorher abgeklärt werden sollten. Foto: Mascha Brichta

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In dem Fall, auf den sich die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bezieht, ging es um ein Ehepaar, das sich beraten ließ. Der Notar bot an, ihnen zur besseren Entscheidungsfindung einen Entwurf eines notariell beurkundeten Ehegattentestaments zu schicken. Die Ehegatten nahmen das Angebot an. Für Standardentwurf, der nicht auf ihre Verhältnisse angepasst war, verlangte der Notar eine Gebühr in Höhe von rund 850 Euro.

Das Kammergericht Berlin (Az.: 9 W 103/14) bestätigt, dass eine entsprechende Gebühr angefallen ist. Da die Eheleute der Zusendung des Entwurfs zugestimmt haben, hätten sie dem Notar einen Auftrag erteilt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Entwurf nur Informationszwecken dienen sollte und es sich um einen Standardentwurf gehandelt hat.

Gleichzeitig urteilten die Richter, dass der Notar amtspflichtwidrig gehandelt habe, weil er die Eheleute nicht über die entstehenden Kosten aufgeklärt hatte. Letztlich mussten die Eheleute die Gebühr also nicht zahlen. Sie konnten den Kostenanspruch mit ihrem Notarhaftungsanspruch verrechnen.

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