Testamentsanfechtung muss gut begründet sein

München · Ein Testament anzufechten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Darauf macht das Deutsche Forum für Erbrecht aufmerksam. Ein möglicher Grund für eine Anfechtung ist beispielsweise ein Irrtum über einen wichtigen Umstand oder eine künftige Entwicklung.

 Hat ein Erblasser sich beim Verfassen seines Testaments verschrieben oder Namen verwechselt, kann es engefochten werden. Foto: Jens Büttner

Hat ein Erblasser sich beim Verfassen seines Testaments verschrieben oder Namen verwechselt, kann es engefochten werden. Foto: Jens Büttner

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Ein Beispiel: Der Erblasser hat nichts davon gewusst, dass der von ihm eingesetzte Erbe eine kriminelle Vergangenheit hat. Der Irrtum muss ursächlich für die letztwillige Verfügung gewesen sein, das heißt ohne diesen Irrtum hätte der Erblasser anders testiert.

Andere mögliche Gründe für eine Anfechtung: Der Erblasser hat sich verschrieben oder Namen verwechselt. Er hat das Testament aufgrund einer Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung errichtet. Oder der Erblasser hat bei seiner letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, von dessen Existenz er nichts wusste, wie zum Beispiel ein uneheliches Kind.

Liegt ein triftiger Grund vor, muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und nicht etwa gegenüber der im Testament begünstigten Person. Berechtigt zur Anfechtung ist jeder, dem dieser Schritt zu Gute kommt, also zum Beispiel der Begünstigte eines früheren Testaments des Erblassers. Die Anfechtung ist binnen eines Jahres zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

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