Streit um das Vermögen - Testament kann angefochten werden

München · München (dpa/tmn) - Bei mancher Testamentseröffnung gibt es für die Familie ein böses Erwachen. Nicht sie erbt das Vermögen, sondern das Meiste geht an gute Freunde, Vereine oder Nachbarn. Ein Mittel, sich zu wehren, ist die Anfechtung des Testaments.

 Streit ums Erbe gibt es oft. Wird das Testament angezweifelt, kann es auch angefochten werden. Die Hürden sind aber hoch. Foto: Monique Wüstenhagen

Streit ums Erbe gibt es oft. Wird das Testament angezweifelt, kann es auch angefochten werden. Die Hürden sind aber hoch. Foto: Monique Wüstenhagen

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Hürde eins haben die Kinder bereits genommen: Sie gehören zum Kreis derjenigen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Testament anfechten dürfen. Er umfasst Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Kinderlosen steht dieses Recht auch den Eltern zu.

Auch Hürde zwei haben die Kinder überwunden: "Der, der anfechten will, muss daraus einen Vorteil ziehen. Im Beispiel würden die Kinder erben, wenn das Testament aufgrund der Anfechtung unwirksam wäre. Sie hätten also einen Vorteil", sagt der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht (DFE), Anton Steiner. Trotzdem dürfte sich die Hoffnung der Sprösslinge nicht erfüllen. Steiner lässt die Träume platzen: "Enttäuschung, leer ausgegangen zu sein, ist nach dem Gesetz kein Anfechtungsgrund." Vaters letzter Wille bleibt also bestehen.

Kinder, von denen der Erblasser beim Schreiben seiner letztwilligen Verfügung nichts wusste oder die noch gar nicht geboren waren, haben bessere Erfolgsaussichten. Sie können, gestützt auf das BGB, anfechten, weil sie womöglich übergangen wurden. "Der Erblasser hätte sie vielleicht bedacht, wenn er von ihnen gewusst hätte. Dann wäre mehr herausgekommen als der Pflichtteil", sagt der Mainzer Erbrechtsanwalt und Fachbuchautor Malte Bartsch. Aus gleichem Grund können etwa Partner und Kinder aus zweiten oder dritten Ehen gegen ein vor dieser Hochzeit abgefasstes Testament vorgehen, wenn es Kinder aus früheren Beziehungen zu Erben macht.

Neben Übergehen sind Drohung und Irrtum weitere gesetzlich verankerte Anfechtungsgründe: Der Erblasser hat sich zum Beispiel verschrieben und der Tochter statt 100 Euro 10 000 Euro vermacht, oder er wusste nichts von der kriminellen Vergangenheit seines Lieblingsneffen. Hier steht aber die dritte Hürde: die Beweislast. "Derjenige, der anficht, muss belegen, dass der Ersteller des Testaments von der Sache nichts wusste und ohne diesen Irrtum anders entschieden hätte."

Auch wer argwöhnt, der missliebige Bruder habe sich Mutters Erbe mittels Drohungen wie "wenn Du mir nicht alles vererbst, stecke ich dich ins Heim" erschlichen, muss das nachweisen. Das gilt ebenfalls für Angehörige, die glauben, ein Außenstehender hätte ihren Vater überredet, ihn zum Alleinerben zu machen.

Wer trotzdem anfechten will, gibt binnen eines Jahres beim Nachlassgericht eine Erklärung ab, etwa: "Ich fechte das Testament von Willi Müller vom 1.1.2005 wegen Irrtums an." Die Zeit läuft von dem Tag an, an dem der Anfechtungsberechtigte von Erbfall, Testament, Drohung oder Irrtum erfahren hat. Das Gericht nimmt seine Erklärung zu den Akten. Das Papier wird erst wieder hervorgeholt, wenn jemand einen Erbschein beantragt. Dann "informiert das Gericht die Beteiligten, die Anfechtung wird offengelegt", sagt Bartsch. Anschließend muss der argwöhnische Verwandte dem Gericht seine Beweise vorlegen. Hat er Erfolg, wird das Testament als nicht vorhanden eingestuft.

Der Vorwand, jemand habe aufgrund von Alter oder Demenz beim Schreiben des Testaments nicht mehr alle Tassen im Schrank gehabt, gehört nach der Erfahrung von Jan Bittler vom Arbeitskreis Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein zu den gängigen und zunehmenden Anfechtungsbegründungen. Rechtlich anerkannt ist sie nicht.

Literatur:

Herbert und Malte Bartsch: Das aktuelle Erbrecht. Testament, Steuern, Ansprüche, Walhalla Verlag 2015, ISBN-13: 978 3 802940552, 9,95 Euro

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