Steuertipp: Abschiedsfeier lässt sich absetzen

Münster · Wer sich beim Jobwechsel von seinen Kollegen mit einem Fest verabschiedet, kann die Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 3236/12 E).

 Die Kosten für das Abschiedsbuffet können bei der Steuererklärung angegeben werden. Foto: Andrea Warnecke

Die Kosten für das Abschiedsbuffet können bei der Steuererklärung angegeben werden. Foto: Andrea Warnecke

Foto: DPA

In dem verhandelten Fall ging es um die Steuererklärung eines ehemals leitenden Angestellten, der Kollegen, Kunden, Lieferanten und weitere Personen aus seinem beruflichen Umfeld zu einem Abendessen in ein Restaurant eingeladen hatte.

Die Einladung war mit dem bisherigen Arbeitgeber abgestimmt, die Anmeldung verwaltete das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Finanzamt lehnte diese Werbungskosten aber ab mit der Begründung, es habe sich um eine private Feier gehandelt. Die Richter sahen dies nicht so.

Sie begründeten das damit, dass Anlass der Aufwendungen für die Abschiedsfeier die berufliche Tätigkeit des Klägers war, wenn auch hier sein Arbeitgeberwechsel. Alle Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld, die überwiegende Zahl war ohne Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem war der bisherige Arbeitgeber an der Organisation beteiligt.

Daneben urteilten die Richter, dass auch die Höhe der Kosten unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch war, als dass man darüber auf einen privaten Anlass hätte schließen können. Es waren rund 50 Euro pro Person.

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