Spezielles Erbrecht für Unverheiratete

München · Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie kann es wichtig sein, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Denn sie können kein Gemeinschaftliches Testament aufsetzen.

 Für Unverheiratete gelten beim Vererben spezielle Regelungen. Archivbild: dpa/tmn Foto: Schierenbeck/Wenda

Für Unverheiratete gelten beim Vererben spezielle Regelungen. Archivbild: dpa/tmn Foto: Schierenbeck/Wenda

Foto: DPA

Das Gesetz sieht kein Erbrecht für die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Entsprechende Verfügungen verhindern jedoch, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht.

Das gesetzlich vorgesehene Gemeinschaftliche Testament können nur verheiratete Paare errichten, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Für unverheiratete Paare gebe es aber Alternativen. Jeder Partner könne für sich ein Einzeltestament errichten. Der Nachteil: Diese Testamente sind frei widerruflich. Eine gegenseitige Bindung besteht nicht.

Wollen die Partner sich gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden. Eine solche vertragliche Erbeinsetzung kann nur durch Rücktritt wieder aufgehoben werden, den die Partner sich unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort