Schule muss Sozialhilfeträger Schulgeld nicht zurückzahlen

Oldenburg · Ein Sozialhilfeträger kann von einer heilpädagogischen Schule nicht die Rückzahlung von bereits gezahltem Schulgeld für ein behindertes Kind verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.

 Ein Sozialhilfeträger hatte vorübergehend die Schulgeld-Kosten für ein behindertes Kind übernommen. Letztlich bekamen die Eltern kein Recht auf die Kostenübernahme. Von der Schule kann der Träger das Geld allerdings nicht zurückfordern, befand das Oberlandesgericht Oldenburg. Foto: Uli D

Ein Sozialhilfeträger hatte vorübergehend die Schulgeld-Kosten für ein behindertes Kind übernommen. Letztlich bekamen die Eltern kein Recht auf die Kostenübernahme. Von der Schule kann der Träger das Geld allerdings nicht zurückfordern, befand das Oberlandesgericht Oldenburg. Foto: Uli D

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Der Fall: Im Jahr 2008 beantragten die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes die Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Schule in einem anderen Ort. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne deutlich kostengünstiger am Wohnort zur Schule gehen. Die Eltern zogen vor Gericht und bekamen vor dem Sozialgericht zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozialhilfeträger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor. Letztlich wies das Sozialgericht die Klage des Kindes rechtskräftig ab. Daraufhin nahm der Sozialhilfeträger die vorläufige Kostenübernahme zurück.

Das Urteil: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 14 U 22/15) betrifft die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger einerseits und dem Kind und dessen Eltern andererseits. Die Schule sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Hätte der Sozialhilfeträger versucht, von dem Kind das Geld zurückzufordern, hätte es sich darauf berufen können, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst statt des Kindes die Schule in Anspruch genommen würde.

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