Scheidungskosten steuerlich geltend machen

Berlin · Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Allerdings muss der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage nun noch abschließend klären.

 Scheidungskosten können steuerlich abgesetzt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ein abschließendes Urteil folgt noch durch den Bundesfinanzhof. Foto Patrick Pleul Foto: Patrick Pleul

Scheidungskosten können steuerlich abgesetzt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ein abschließendes Urteil folgt noch durch den Bundesfinanzhof. Foto Patrick Pleul Foto: Patrick Pleul

Foto: DPA

Eine Scheidung tut weh, manchmal auch finanziell. Doch auch Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar, urteilte jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14). Das abschließende Verfahren beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 66/14 anhängig. Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler rät Betroffenen, die Kosten in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht, kann gegen den Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Im Einspruch sollte man sich auf das anhängige Verfahren beziehen.

Der Hintergrund: Bis zum Jahr 2012 konnten Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Begründung: Die Eheleute müssen einen Anwalt nehmen und sich vor Gericht scheiden lassen, so schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Daher entstehen die Scheidungskosten zwangsläufig. Seit einer Rechtsänderung im Jahr 2013 können Prozesskosten aber nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abgesetzt werden. Seitdem verweigert die Finanzverwaltung auch den Steuerabzug für Scheidungskosten.

Zu Unrecht, wie aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht. Die Kosten, die unmittelbar mit dem Scheidungsverfahren im Zusammenhang stehen, müssen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, befand das Finanzgericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort