Scheidungskosten können doch steuerlich absetzbar sein

Berlin · Sind Scheidungskosten absetzbar? Diese Frage ist umstritten. Denn seit einer Gesetzesänderung werden Prozesskosten nur noch unter strengen Voraussetzungen anerkannt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt sich jetzt auf die Seite der Steuerzahler.

 Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist die Trennung einer zerrütteten Ehe ein "elementares menschliches Bedürfnis". Die Kosten dafür seien somit abzugsfähig. Foto: Franz-Peter Tschauner

Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist die Trennung einer zerrütteten Ehe ein "elementares menschliches Bedürfnis". Die Kosten dafür seien somit abzugsfähig. Foto: Franz-Peter Tschauner

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Scheidungskosten können doch steuerlich absetzbar sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14), die am Freitag (31. Oktober) veröffentlicht wurde. Nach Ansicht der Richter ist die Trennung einer zerrütteten Ehe ein "elementares menschliches Bedürfnis". Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und damit abzugsfähig. Geklagt hatte die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Gegen die Entscheidung kann Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Seit Sommer 2013 können Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Grund ist eine Änderung des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Finanzämter sind seither angehalten, Prozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Die einst als außergewöhnliche Belastungen absetzbaren Kosten einer Scheidung wären demnach entfallen.

In dem konkreten Fall wollte ein Steuerzahler die Anwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von 2400 Euro für seine Scheidung geltend machen. Zum einen hatte er Anwaltskosten von 1594 Euro, die allein für das Scheidungsverfahren anfielen. 661 Euro berechneten die Anwälte für die Vertretung ihres Mandanten bei Fragen des Kindsunterhalts. Außerdem hatte der Steuerzahler 144 Euro für beglaubigte Kopien geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom zuständigen Finanzamt aber nicht anerkannt.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht nun entschied: Die im neuen Gesetzestext formulierte Voraussetzung, dass die Existenzgrundlage des Betroffenen bedroht sein müsse, damit Prozesskosten absetzbar seien, dürfe nicht zu streng interpretiert werden. Es könne nicht nur um Leben oder Tod gehen. Auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen zähle zur Existenzgrundlage, so die Begründung.

Absetzbar seien aber nur jene Kosten, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstünden, befanden die Richter. Vermögens- und Unterhaltsfragen müssten nicht zwangsläufig von einem Gericht entschieden werden und führten daher auch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne.

Steuerzahler, die 2013 eine Scheidung durchlebt haben, empfiehlt die VLH, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Sollte das Finanzamt die Übernahme ablehnen, sollte Einspruch eingelegt werden. Dabei beziehen sich betroffene Steuerzahler am besten auf das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

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