Rechtsanspruch auf P-Konto - Extragebühren sind unzulässig

Leipzig · Mit Pfändungsschutzkonten können Verbraucher einen Teil ihres Geldes vor Gläubigern schützen. Für ein solches P-Konto darf nach aktueller Rechtsprechung kein Entgelt anfallen. Doch nicht immer wird die Umwandlung Kunden leicht gemacht.

 Kunden sollten ihren Rechtsanspruch auf ein P-Konto durchsetzen - zur Not mit einer Klage. Foto: Franziska Gabbert

Kunden sollten ihren Rechtsanspruch auf ein P-Konto durchsetzen - zur Not mit einer Klage. Foto: Franziska Gabbert

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Wer von einer Pfändung betroffen ist, kann sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. In diesem Fall ist ein Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Darauf haben Kunden einen Rechtsanspruch, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen für ein P-Konto zudem keine zusätzlichen Entgelte gefordert werden (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

In der Praxis kommen Kunden aber nicht immer zu ihrem Recht, haben die Verbraucherschützer beobachtet. Ein Geldinstitut stellte Betroffenen in Aussicht, ihnen die Geschäftsbeziehung zu kündigen, sollten sie ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist dies ein Rechtsverstoß, gegen den Klage erhoben werden sollte. Kunden sollten sich durch ein solches Vorgehen nicht abschrecken lassen.

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