Pflicht zur Grabpflege: Kosten müssen alle Erben tragen

Heidelberg · Ein Grab verursacht Kosten für die Pflege. Kosten, die unter bestimmten Vorraussetzungen aus dem Nachlass bezahlt werden dürfen. Entscheidend ist, was in der Friedhofssatzung steht.

 Die Kosten für die Grabpflege können unter Umständen aus dem Nachlass finanziert werden. Foto: Friso Gentsch

Die Kosten für die Grabpflege können unter Umständen aus dem Nachlass finanziert werden. Foto: Friso Gentsch

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Die Kosten der laufenden Grabpflege können zu den Beerdigungskosten zählen. In diesem Fall dürfen sie aus dem Nachlass genommen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die örtliche Friedhofssatzung eine Grabpflege vorschreibt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az.: 5 O 306/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

In dem Fall hatte die Erblasserin noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Kinder mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines dieser Kinder die Bestattung und schloss einen Grabpflegevertrag ab. Die Kosten hierfür nahm es aus dem Nachlass. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Beträge. Die Grabpflege habe nicht eigenmächtig veranlasst werden dürfen.

Vor Gericht hatte der Miterbe keinen Erfolg: Die Richter stellten klar, dass auch die laufenden Kosten der Grabpflege zu den Bestattungskosten zählten. In dem Fall habe es auch eine Friedhofssatzung gegeben, womit eine rechtliche Pflicht zur Grabpflege vorliege. Damit stellten die Kosten Nachlassverbindlichkeiten dar und seien von allen Erben zu tragen.

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