Pflegekräfte dürfen in der Regel nicht erben

Frankfurt/Main · Angehörige eines ambulanten Pflegedienstes können in der Regel nicht die Erben ihrer Patienten werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

 Das Gesetz schützt pflegebedürftige Menschen auch in Erbschaftsfällen. Foto: Patrick Pleul

Das Gesetz schützt pflegebedürftige Menschen auch in Erbschaftsfällen. Foto: Patrick Pleul

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Für das OLG Frankfurt am Main besteht bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass die Erbschaft im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Pflege steht. Das aber sei gesetzeswidrig (Az.: 21 W 67/14). Der Gesetzgeber will mit dem Verbot vermeiden, dass die Arg- und Hilflosigkeit älterer Menschen ausgenutzt wird.

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes zurück, berichtet die "Neue Juristische Wochenschrift" (Ausgabe 32/2015). Die Frau hatte mit einer Patientin, die ihr Pflegedienst betreute, einen Erbvertrag abgeschlossen. Sie war als Alleinerbin vorgesehen. Das Nachlassgericht zog den entsprechenden Erbschein wegen rechtlicher Bedenken jedoch wieder ein. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Zwar musste das Gericht nach der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass zwischen der Pflegeleiterin und der Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende Verbindung bestand. Allerdings konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und den Pflegeleistungen gab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die dienstliche und freundschaftliche Beziehung eindeutig getrennt waren. Motive, Gründe und Zusammenhänge der Zuwendungen blieben unklar, daher blieb das Gericht bei dem Verbot.

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