Nutzungswert von E- oder Hybridautos für Mitarbeiter versteuern

Berlin · Zugegeben, die Sache ist etwas knifflig. Dienstwagen müssen bei privater Nutzung versteuert werden, wobei es Sonderregeln für Elektro- und Hybridautos gibt. Entscheidend ist die Kapazität der Batterie.

 Steuern sparen: Für Elektroautos gelten Sonderregeln, wenn sie als Dienstwagen privat genutzt werden. Foto: Jan Woitas

Steuern sparen: Für Elektroautos gelten Sonderregeln, wenn sie als Dienstwagen privat genutzt werden. Foto: Jan Woitas

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Überlässt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern den Firmenwagen auch für Privatfahrten, so muss dieser Vorteil versteuert werden. Zur Berechnung kann entweder die 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode herangezogen werden. Das gilt auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Obwohl diese Fahrzeuge mit ihren Antriebssystemen wesentlich zur Reduktion des CO2-Ausstoßes beitragen können, sind sie derzeit noch recht teuer. "Um diesen Kostennachteil auszugleichen, hat der Gesetzgeber bestimmte Sonderregelungen für die Dienstwagenüberlassung von diesen emissionsfreundlichen Fahrzeugen eingeführt", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Wird der Dienstwagen einem Mitarbeiter überlassen und die 1-Prozent-Regel angewendet, so muss monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil erfasst und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Wird der Firmenwagen zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, müssen monatlich für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Betrieb 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge kann der Listenpreis allerdings um die Kosten für das Batteriesystem gemindert werden. Das geschieht abhängig vom Anschaffungsjahr. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist das Jahr der Erstzulassung entscheidend. Maßgeblich ist zudem die Batteriekapazität. So kann der Listenpreis für ein 2013 oder früher angeschafftes Elektro- oder Hybridauto beispielsweise um 500 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität der Batterie, maximal jedoch um 10 000 Euro, gemindert werden.

Mehr Informationen zu einzelnen Berechnungsmethoden und -beispielen bietet das am 5. Juni 2014 veröffentlichte Schreiben der Finanzverwaltung (IV C 6 - S-2177/13/10002).

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