Notar muss für Nachlassverzeichnis selbst ermitteln

Koblenz · Für ein notarielles Nachlassverzeichnis muss der Notar eigene Feststellungen über den Bestand des Nachlasses treffen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben zu beurkunden.

 Die Richter am Oberlandesgericht in Koblenz urteilten: Der Notar muss für ein Nachlassverzeichnis selbst Nachforschungen anstellen. Foto: Fredrik von Erichsen

Die Richter am Oberlandesgericht in Koblenz urteilten: Der Notar muss für ein Nachlassverzeichnis selbst Nachforschungen anstellen. Foto: Fredrik von Erichsen

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In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 W 495/13), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, wurde ein Notar mit dem Erstellen eines Nachlassverzeichnisses beauftragt - ein Erbe war von dem Pflichtteilsberechtigten dazu verklagt worden. Hierfür nahm der Notar in seine Urkunde lediglich Erklärungen des Erben auf und fügte eine zuvor für das Nachlassgericht erstellte handschriftliche Aufstellung bei. Das reichte dem Pflichtteilsberechtigten nicht, und er beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Erben.

Mit Erfolg: Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson solle dem Berechtigten eine richtigere Auskunft gewährleisten als eine Privatauskunft. Es reiche daher nicht, dass der Notar quasi nur durch seine Unterschrift Verantwortung für Aussagen von Dritten übernimmt. Vielmehr sei der Notar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.

Wie konkret er zum Auffinden eventueller Nachlassgegenstände ermittelt, stehe dabei in seinem eigenen, aber pflichtgemäßen Ermessen.

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