Mietobergrenzen bei Hartz-IV: Gutachten kann falsch sein

Celle · Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden.

Die Mietobergrenze für Hartz-IV-Empfänger muss genau ermittelt werden - differenziert nach einfachem, mittlerem und gehobenem Standard. Erfolgt dies nicht, sind die Obergrenzen aus dem Wohngeldgesetz mit einem zehnprozentigen Aufschlag heranzuziehen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 7 AS 330/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Eine dreiköpfige Familie wohnt in einer 68 Quadratmeter großen Wohnung. Dafür zahlt sie monatlich 520 Euro Miete einschließlich Nebenkosten. Hiervon hat die zuständige Stadt Göttingen nur 470 Euro monatlich übernommen. Grundlage dieser Kürzung war ein vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenes Gutachten. In dem Gutachten bildeten durch Befragung ermittelte Bestandsmieten die Grundlage. Der jeweilige Wohnungsstandard wurde nicht erfragt.

Das Urteil: Das Gericht verurteilte den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50 Euro. Das Gutachten sei rechtswidrig und könne nicht für die Berechnung des Zuschusses herangezogen werden. Es ermittle nur eine Durchschnittsmiete, aber nicht den unterschiedlichen Standard der Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Beschaffenheit. Dies sei aber zwingend notwendig zur Feststellung der Mietobergrenze.

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