Lohnsteuerbescheinigung rechtzeitig abgeben

Berlin · Zum Ende des Jahres müssen Arbeitgeber das Lohnkonto für ihre Arbeitnehmer abschließen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Worauf gilt es dabei zu achten?

 Arbeitgeber müssen die Daten für ihre Mitarbeiter per Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln. Foto: dpa-infocom

Arbeitgeber müssen die Daten für ihre Mitarbeiter per Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln. Foto: dpa-infocom

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Arbeitgeber müssen zum Jahresende das Lohnkonto für ihre Arbeitnehmer abschließen. "Die Daten müssen dann mittels Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden", erklärt Constanze Grüning vom Steuerzahlerbund.

Wird die Lohnabrechnung maschinell erstellt, muss die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgen. Dazu gehört, dass die Daten authentifiziert übermittelt werden. Arbeitgeber müssen dazu beim ElsterOnline-Portal einmalig ein Zertifikat beantragen.

Wer jedoch allein Minijobber im Privathaushalt anstellt, kann von einer Ausnahme profitieren: Für geringfügig Beschäftigte im Haushalt kann eine "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" übermittelt werden. Dann darf anstatt der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erstellt und übermittelt werden, die allerdings den gleichen Regeln entsprechen und die gleichen Angaben enthalten muss.

Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Schreiben, in dem Hinweise über die notwendigen Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erläutert sind (BMF Schreiben - IV C 5 - S 2378/14/10001). Zwar sind die zu bescheinigenden Daten dem Vorjahr weitgehend ähnlich, Arbeitgeber sollten trotzdem prüfen, ob sich Änderungen für die Aufzeichnungen im Lohnkonto ergeben.

Für den Abschluss des Lohnkontos im Jahr 2014 und die Lohnsteuerbescheinigung für den 28. Februar 2015, gelten die Bescheinigungen nach dem Muster für das Jahr 2014 (dazu BMF Schreiben IV C 5 - S 2378/13/10002). Besonders hervorzuheben sind mögliche Änderungen, die sich durch das seit dem 1. Januar geltende Reisekostenrecht ergeben können.

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