Krankenkasse muss auch Kosten für teures Hörgerät tragen

Darmstadt · Hochwertige Hörgeräte können manchmal die Hörschwäche weitgehend ausgleichen - doch sind sie meistens auch sehr teuer. Die Krankenkasse muss die höheren Kosten für ein solches Gerät übernehmen, wenn dieses für den Betroffenen wesentlich ist.

 Mit dem richtigen Gerät können Hörgeschädigte manchmal wieder umfangreich hören. Für die Krankenassen darf die Versorgung nicht immer eine Frage des Geldes sein. Foto: Fredrik von Erichsen

Mit dem richtigen Gerät können Hörgeschädigte manchmal wieder umfangreich hören. Für die Krankenassen darf die Versorgung nicht immer eine Frage des Geldes sein. Foto: Fredrik von Erichsen

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Benötigt jemand ein teures Hörgerät, kann die gesetzliche Kasse sich dann nicht auf eine Festbetragsregelung berufen. Das hat das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 8 KR 52/11) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Mann litt an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Nach einer entsprechenden Testphase empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4900 Euro, mit dem der Betroffene sogar Telefongespräche führen kann. Die Krankenkasse wollte nur den Festbetrag von rund 1200 Euro übernehmen. Der Hörgeschädigte erwarb trotzdem das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von rund 3700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.

Das Urteil: Das Landessozialgericht in Darmstadt verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung des Differenzbetrages. Die Versorgung mit Hörgeräten diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Es gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Defizits. Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.

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