Hirnschaden: Bei Behandlungsfehler haftet Klinik

Oldenburg · Trägt ein Unfallopfer einen Hirnschaden davon, haftet das Krankenhaus bei einem Behandlungsfehler dafür allein. Die Verantwortung des Unfallverursachers, beispielsweise eines Autofahrers, tritt dann in den Hintergrund.

 Nach einem Behandlungsfehler haftet die Klinik. Das gilt auch bei Unfallopfern, wo sonst der Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen worden wäre. Foto: Oliver Berg

Nach einem Behandlungsfehler haftet die Klinik. Das gilt auch bei Unfallopfern, wo sonst der Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen worden wäre. Foto: Oliver Berg

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Seine Haftpflichtversicherung muss dann nicht zahlen, sondern kann den Schadensersatzbetrag vom Klinikum einfordern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 5 U 28/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Im konkreten Fall erlitt ein Kraftrad-Fahrer nach dem Zusammenstoß mit einem Auto eine Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Im Krankenhaus wurde der Mann sediert und beamtet. Als das Beatmungsgerät eine Störung anzeigte, ergriff ein Oberarzt falsche Maßnahmen. Der Mann erlitt dadurch einen Hirnschaden und liegt seitdem im Wachkoma.

Zunächst zahlte die Haftpflichtversicherung des Autofahrers dem Unfallopfer einen Schadensersatzbetrag, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 275 000 Euro. Da die Klinik allein für den Hirnschaden des Kraftradfahrers verantwortlich war, klagte der Versicherer gegen das Krankenhaus.

Mit Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden in einem Revisionsverfahren: Das Krankenhaus muss an den Haftpflichtversicherer eine geforderte Summe in Höhe von 265 000 Euro zahlen.

Die Begründung: Die Klinik haftet vollständig, denn die Verletzungen des Unfalls seien im Vergleich zu den verantwortenden Schaden des Krankenhauses als gering anzusehen. Der sogenannte Verursachungsbeitrag des Autofahrers trete dadurch völlig hinter der Verantwortung des Krankenhauses zurück.

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