Herumtollen bei Umschulung ist nicht unfallversichert

Darmstadt · Spielchen und Neckereien am Arbeitsplatz sind Privatsache. Wer sich dabei verletzt, kann keinen Arbeitsunfall geltend machen, entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 47/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 Wenn jemand am Arbeitsplatz herumtollt und sich dabei verletzt, muss die Berufsgenossenschaft nicht immer aufkommen - so ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Foto: Julian Stratenschulte

Wenn jemand am Arbeitsplatz herumtollt und sich dabei verletzt, muss die Berufsgenossenschaft nicht immer aufkommen - so ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Foto: Julian Stratenschulte

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Der Fall: Ein 27-Jähriger nahm an einer Umschulung in der ersten Etage des Unterrichtsgebäudes teil. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit zielte eine Mitschülerin mit einem Gummispritztier auf ihn. Er sprang daraufhin durch das Fenster auf ein davor montiertes Dach. Es gab nach, und er verletzte sich beim Sturz an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Urteil: Das Landessozialgericht erkannte keinen Arbeitsunfall. Ein solcher liege nur vor, wenn die Aktivität des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Neckereien und Spielereien seien persönliche Dinge, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebs zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien.

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